Artikel 13 VO (EU) 2020/990
Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für Tiere aus Aquakultur und nach Artikel 209 der genannten Verordnung für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur Folgendes beinhalten:
- a)
- die in Anhang II Teil A Nummern 1 oder 2 aufgeführten allgemeinen Angaben, soweit sie für Tiere aus Aquakultur oder wild lebende Wassertiere relevant sind;
- b)
- die spezifischen Tiergesundheitsgarantien gemäß Absatz 2, soweit sie für die betreffende Art und Kategorie von Wassertieren relevant sind;
- c)
- genaue Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.
(2) Bei den spezifischen Tiergesundheitsgarantien für Wassertiere nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um folgende:
- a)
- die verbrachten Wassertiere weisen keine Krankheitssymptome auf, und sie stammen entweder
- i)
- aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
- ii)
- aus einem Teil des Aquakulturbetriebs oder Habitats, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und — sofern zutreffend — die zuständige Behörde etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; oder
- iii)
- aus einem Aquakulturbetrieb, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt und für den die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich dieser Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen genehmigt hat, und die Verbringung findet unter Einhaltung der Auflagen dieser Genehmigung statt;
- b)
- die verbrachten Wassertiere stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- er/sie/es hat den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, für die auch der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder für die er einem Tilgungsprogramm unterliegt; oder
- ii)
- er/sie/es unterliegt einem Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C, wenn die Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der ebenfalls einem Tilgungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C unterliegt;
- c)
- falls die Bestimmungsmitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen haben, erfüllen die Wassertiere der betreffenden Arten die Gesundheitsgarantien, die zur Befolgung dieser nationalen Maßnahmen erforderlich sind;
- d)
- falls die Tiere aus Aquakultur aus anderen Aquakulturbetrieben als den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten verbracht werden, wurden die Aufzeichnungen des Aquakulturbetriebs über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und Produktion einer Dokumentenkontrolle unterzogen und es wurden keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gefunden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.