Artikel 14 VO (EU) 2020/990

Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur aufzuführen sind

(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten Eigenerklärungen für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort in einem der Mitgliedstaaten zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat folgende Angaben enthalten:

a)
die spezifischen Angaben nach den Absätzen 2 und 3, soweit sie für die betreffende Kategorie von Tieren aus Aquakultur relevant sind;
b)
die in Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
c)
genaue Angaben zum Zweck, für den die Tiere aus Aquakultur verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil B Nummer 2.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass Eigenerklärungen für Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten folgende spezifischen Angaben enthalten:

a)
eine Erklärung, dass die verbrachten Tiere aus Aquakultur keine Krankheitssymptome aufweisen und sie entweder

i)
aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
ii)
aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben;

b)
falls die Tiere aus Aquakultur für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der an einem Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt, eine Erklärung, dass die Tiere aus Aquakultur aus einem Aquakulturbetrieb stammen,

i)
der an einem Überwachungsprogramm für diese spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt und
ii)
in dem ein Auftreten der spezifischen Seuche der Kategorie C weder bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf bestanden hat und dies durch die Probenahme- und Labordaten nach Anhang II Teil B Nummer 1 Buchstabe f erhärtet wird.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass die Eigenerklärungen für Tiere aus Aquakultur nicht gelisteter Arten und für Tiere aus Aquakultur der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die nicht als Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie C gelten, die Angabe enthalten, dass die verbrachten Tiere aus Aquakultur keine Krankheitssymptome aufweisen; und sie stammen entweder

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder
b)
aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben.

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