Artikel 15 VO (EU) 2020/990

Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung

Bevor er eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unterzeichnet, nimmt der amtliche Tierarzt folgende Kontrollen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor:

(1)

a)
er unterzieht die im Aquakulturbetrieb geführten Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und Produktion einer Dokumentenkontrolle, und
b)
er nimmt eine klinische Inspektion und, falls relevant, eine klinische Untersuchung der folgenden Tiere vor:

i)
der zu verbringenden Tiere aus Aquakultur;
ii)
etwaiger moribunder Tiere aus Aquakultur, die in anderen Produktionseinheiten beobachtet werden, als jenen, in denen die Tiere aus Aquakultur nach Ziffer i gehalten werden;
iii)
Tiere aus Aquakultur aus jeder Produktionseinheit des Aquakulturbetriebs, in der die Dokumentenkontrolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ergab.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann bei Eiern und Weichtieren auf eine klinische Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Sendung aus dem Aquakulturbetrieb innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum, an dem die letzte klinische Inspektion durchgeführt wurde, verbracht werden soll, sofern eine Dokumentenkontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von 72 Stunden vor dem Verbringungszeitpunkt der Sendung durchgeführt wird und diese Dokumentenkontrolle ergibt, dass

a)
seit der letzten klinischen Inspektion keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden hat und
b)
im Aquakulturbetrieb kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen besteht.

(3) Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung von Tieren aus Aquakultur oder Eiern davon innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt.

(4) Die nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebene Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der Tiere aus Aquakultur auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.