Artikel 16 VO (EU) 2020/990
Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für Tiere aus Aquakultur anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- mehrfache Verbringungen der gleichen Art von Tieren aus Aquakultur finden aus dem gleichen Herkunftsaquakulturbetrieb zu dem gleichen Zielaquakulturbetrieb und in einem Abstand von höchstens sieben Tagen statt;
- b)
- vor der Verbringung jeder Sendung erfolgt eine Dokumentenkontrolle der Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit, und Produktion, und eine klinische Inspektion und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung werden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der ersten Verbringung und mindestens alle sieben Tage danach durchgeführt, bis die letzte der Verbringungen nach Buchstabe a stattgefunden hat;
- c)
- jede Sendung ist vollständig rückverfolgbar.
(2) Der amtliche Tierarzt stellt eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 für jede Sendung aus, die innerhalb des Siebentageszeitraums zwischen den klinischen Inspektionen nach Absatz 1 verbracht wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- seit der letzten klinischen Inspektion hat keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden und
- b)
- im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen.
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