Artikel 17 VO (EU) 2020/990
Vorabmeldungen der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, Tiere aus Aquakultur in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
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