Artikel 18 VO (EU) 2020/990
Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in
- a)
- Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Tiere aus Aquakultur als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
- b)
- Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
- c)
- Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten Tiere aus Aquakultur, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
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