Artikel 18 VO (EU) 2020/990

Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat

Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in

a)
Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Tiere aus Aquakultur als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
b)
Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
c)
Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten Tiere aus Aquakultur, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.

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