Artikel 19 VO (EU) 2020/990
Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden muss, übermittelt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in
(1)
- a)
- Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Tiere aus Aquakultur als die in Artikel 18 Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
- b)
- Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen der in Artikel 17 genannten Tiere aus Aquakultur, bestätigt die Teilnahme des Aquakulturbetriebs an dem Überwachungsprogramm gemäß dem genannten Artikel und übermittelt die in Anhang II Teil B genannten Informationen.
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