Artikel 20 VO (EU) 2020/990

Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES

Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.

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