Artikel 21 VO (EU) 2020/990
Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19.
Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
- a)
- alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer benannten Region erfasst sind;
- b)
- jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser benannten Region für die Zwecke der Veterinärbescheinigung benannt wurde;
- c)
- die für die benannte Region zuständige Behörde auf TRACES zugreifen kann;
- d)
- das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen in der Anwendung von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 17, 18 und 19 vorgesehenen Informationen erworben hat.
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