Artikel 22 VO (EU) 2020/990

Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt

(1) Falls diese für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, dürfen die Unternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, der Arten, die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei” erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, nur dann verbringen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das frei von den betreffenden Seuchen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen:

a)
für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor der Verbringung geschlachtet und ausgenommen wird;
b)
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Betriebe bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

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