Artikel 23 VO (EU) 2020/990

Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen

Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Verbringungen werden von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt und
b)
die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen die Auflagen der Genehmigung nach Buchstabe a.

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