Artikel 24 VO (EU) 2020/990

Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur

Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
die Sendungen sind während der Beförderung rückverfolgbar;
b)
die Sendungen sind mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet, das an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird, oder bei Beförderung auf dem Seeweg durch einen Eintrag ins Schiffsmanifest; und das Etikett oder das Schiffsmanifest muss die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthalten.

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