Artikel 25 VO (EU) 2020/990
Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 22
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben:
- a)
- die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
- b)
- genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;
- c)
- eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprung aus den betreffenden Tieren aus Aquakultur den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 genügen.
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