Artikel 26 VO (EU) 2020/990

Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, nach Artikel 23

Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung

a)
die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben;
b)
genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2;
c)
eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Anhang III Nummer 3, dass die Bedingungen nach Artikel 23 Buchstabe b erfüllt sind.

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