Artikel 27 VO (EU) 2020/990
Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten
Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
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