Artikel 28 VO (EU) 2020/990

Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, zwischen Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.

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