Artikel 29 VO (EU) 2020/990
Verfahren für Notfälle
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
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