ANHANG I VO (EU) 2020/990

Vektorenarten, die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind, und Bedingungen, unter denen diese Arten bei Verbringungen als Vektoren gelten

Liste der Seuchen Vektorenarten Bedingungen für die Verbringung der Wassertiere einer in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Vektorenart vom Herkunftsort
Epizootische Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten unter allen Bedingungen als Vektoren für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose.
Virale Hämorrhagische Septikämie Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Virale Hämorrhagische Septikämie, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektiöse Hämatopoetische Nekrose Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse Keine Vektorenarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.
Infektion mit Microcytos mackini Keine Vektorenarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet
Infektion mit Perkinsus marinus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Perkinsus marinus, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit Bonamia ostreae Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit Bonamia exitiosa Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Bonamia exitiosa, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit Marteilia refringens Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit Marteilia refringens, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.
Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet

Die in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten von Wassertieren gelten als Vektoren für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie

a)
aus einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben stammen, in dem/denen in Spalte 3 dieser Tabelle gelistete Arten gehalten werden, oder
b)
aus offenen Gewässern stammen, wo sie möglicherweise gegenüber in Spalte 3 der Tabelle gelisteten Arten exponiert waren.

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