ANHANG II VO (EU) 2020/990
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A.
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Informationen, die in die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Wassertiere aufzunehmen sind
- 1.
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Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Tiere aus Aquakultur muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
- b)
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Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie
- i)
- wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
- c)
-
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
- iii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen,
- d)
- Name und Anschrift des Transportunternehmers,
- e)
- wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der Tiere aus Aquakultur, je nach ihrer Lebensphase,
- f)
- Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung,
- g)
- sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde.
- 2.
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Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von wild lebenden Wassertieren muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
- b)
- Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden,
- c)
-
Bestimmungsort und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsort um ein Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen, oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
- d)
- Name und Anschrift des Transportunternehmers,
- e)
- wissenschaftlicher Name der Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der wild lebenden Wassertiere, je nach ihrer Lebensphase,
- f)
- Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung,
- g)
- sofern relevant, Bestätigung, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats eingeholt wurde.
- 3.
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Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Wassertieren muss Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:
- a)
- weitere Haltung,
- b)
- Freisetzung in offenen Gewässern,
- c)
- Umsetzen,
- d)
- Quarantäne,
- e)
- Zierzwecke,
- f)
- Fischköder,
- g)
- Vernichtung oder Schlachtung, da das Herkunftsgebiet Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt,
- h)
- Schlachtung und Weiterverarbeitung,
- i)
- menschlicher Verzehr,
- j)
- Reinigungszentren,
- k)
- Versandzentren,
- l)
- Forschungszwecke,
- m)
- Sonstiges (genau anzugeben).
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B.
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Angaben, die eine Eigenerklärung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Tiere aus Aquakultur enthalten muss
- 1.
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Die Eigenerklärung für Tiere aus Aquakultur, einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere aus Aquakultur, muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
- b)
-
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs sowie
- i)
- wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
- c)
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Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,
- d)
- Name und Anschrift des Transportunternehmers,
- e)
- Art sowie Anzahl, Menge oder Gewicht der Tiere aus Aquakultur, je nach ihrer Lebensphase,
- f)
- Datum, an dem die letzte Probe gemäß Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entnommen wurde, und die Ergebnisse der Untersuchung dieser Probe, wenn die Tiere aus Aquakultur für einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, der ein Überwachungsprogramm für eine oder mehrere Krankheiten der Kategorie C durchführt,
- g)
- Datum und Uhrzeit des Versands der Sendung.
- 2.
-
Die Eigenerklärungen für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, einschließlich für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere aus Aquakultur, müssen Angaben zum Zweck, für den die Tiere aus Aquakultur bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:
- a)
- weitere Haltung,
- b)
- Freisetzung in offenen Gewässern,
- c)
- Umsetzen,
- d)
- Quarantäne,
- e)
- Zierzwecke,
- f)
- Schlachtung und Weiterverarbeitung,
- g)
- menschlicher Verzehr,
- h)
- Reinigungszentren,
- i)
- Versandzentren,
- j)
- Forschungszwecke,
- k)
- Sonstiges (genau anzugeben).
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