ANHANG III VO (EU) 2020/990

Informationen, die in der Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, anzugeben sind

1.
Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,
b)
Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs und

i)
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
ii)
wenn es sich bei dem Herkunftsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,

c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder -ortes und

i)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses zugelassenen Betriebs, oder
ii)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses registrierten Betriebs,

d)
wissenschaftlicher Name der Art der Tiere aus Aquakultur, aus denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt werden, und gegebenenfalls die Anzahl, Menge oder das Gewicht der Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
e)
Datum, Uhrzeit und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung sowie ihre Gültigkeitsdauer, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes und Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung.

2.
Die Veterinärbescheinigung oder Meldung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, müssen Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, enthalten und einen der folgenden Zwecke angeben:

a)
sofortiger menschlicher Verzehr,
b)
Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt,
c)
Sonstiges (genau anzugeben).

3.
Die Bescheinigung, die in der Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, enthalten sein muss, welche aus einer beschränkten Zone verbracht werden sollen, lautet wie folgt:

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die die Auflagen der Genehmigung [xxx, einschließlich Bezeichnung und Datum der Veröffentlichung des maßgeblichen Rechtsakts] betreffend Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen [Name der betreffenden Seuche einfügen] in [Angaben zu der beschränkten Herkunftszone einfügen] erfüllen.

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