ANHANG II VO (EU) 2021/1060

Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 10 Absatz 6

Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht mehr als 35 Seiten, wobei eine Seite durchschnittlich 3000 Zeichen ohne Leerstellen enthält.

(1)
CCI-Nr. [15](1)
Bezeichnung [255]
Version
Erstes Jahr [4]
Letztes Jahr [4]
Nummer des Kommissionsbeschlusses
Datum des Kommissionsbeschlusses

1.
Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung

Tabelle 1: Auswahl des politischen Ziels und des spezifischen Ziels des JTF mit Begründung

Ausgewähltes Ziel Programm Fonds Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels oder des spezifischen Ziels des JTF
[3500 pro Ziel]

2.
Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität(2)

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung

Eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Dachverordnung Textfeld Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer ii der Dachverordnung Textfeld Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung Textfeld

3.
Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung(3)

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 der Dachverordnung

Tabelle 2A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren)

Beitrag aus Beitrag zu Aufschlüsselung nach Jahren
Fonds Regionenkategorie InvestEU-Politikbereich(e) 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfonds entfällt
EMFAF entfällt

Tabelle 2B: Beitrag zu InvestEU (Zusammenfassung)

Regionenkategorie Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur Politikbereich 2: Forschung, Innovation und Digitalisierung Politikbereich 3: KMU

Politikbereich 4:

Soziale Investitionen und Kompetenzen

Insgesamt
(a) (b) (c) (d) (f)=(a)+(b)+(c)+(d)
EFRE stärker entwickelt
weniger entwickelt
Übergang
ESF+ stärker entwickelt
weniger entwickelt
Übergang
Kohäsionsfonds
EMFAF
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen)

4.
Übertragungen(4)

Der Mitgliedstaat beantragt eine
Übertragung zwischen Regionenkategorien
Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung
Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum”

4.1.
Übertragung zwischen Regionenkategorien

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 der Dachverordnung

Tabelle 3A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren
Regionenkategorie Regionenkategorie 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
stärker entwickelt

stärker entwickelt /

Übergang /

weniger entwickelt

Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 3B: Übertragung zwischen Regionenkategorien (Zusammenfassung)

Regionenkategorie Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie Übertragung auf: Zu übertragender Betrag Übertragener Anteil der ursprünglichen Zuweisung Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung
weniger entwickelt stärker entwickelt
Übergang
stärker entwickelt Übergang
weniger entwickelt
Übergang stärker entwickelt
weniger entwickelt
Textfeld [3500] (Begründung)

4.2.
Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung

Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung

Tabelle 4A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung von Übertragung auf Aufschlüsselung nach Jahren
Fonds Regionenkategorie Instrument 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfonds entfällt
EMFAF entfällt

Tabelle 4B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (Zusammenfassung)

Fonds Regionenkategorie Instrument 1 Instrument 2 Instrument 3 Instrument 4 Instrument 5 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfonds
EMFAF
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung)

4.3.
Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds

Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung

Tabelle 5A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds und auf einen oder mehrere andere Fonds (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragungen von Übertragungen auf Aufschlüsselung nach Jahren
Fonds Regionenkategorie Fonds Regionenkategorie (falls zutreffend) 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfonds entfällt
EMFAF entfällt

Tabelle 5B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung)

Übertragung auf/Übertragung von EFRE ESF+ Kohäsionsfonds EMFAF AMIF ISF BMVI Insgesamt
stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt stärker entwickelt Übergang weniger entwickelt
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfonds
EMFAF
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung)

4.4.
Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung, mit Begründung(5)

Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung

Tabelle 6A: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung (Aufschlüsselung nach Jahren)

Fonds Regionenkategorie Fonds 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt JTF(*****)
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt JTF
Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 6B: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung (Zusammenfassung)

nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Zuweisung vor Übertragungen
Übertragungen auf den JTF auf das Gebiet befindlich in(******):
Übertragung von (als ergänzende Unterstützung), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie:
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Textfeld [3500] (Begründung)

4.5.
Übertragungen vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum”

Bezug: Artikel 111 Absatz 3 der Dachverordnung

Tabelle 7: Übertragungen vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum”

Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg)
2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
Grenzüberschreitend
Transnational
Randlage
Übertragung auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum”
Fonds Regionenkategorie 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 Insgesamt
EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
JTF entfällt
Kohäsionsfonds entfällt
Textfeld [3500] (Begründung)

5.
Form von Unionsbeiträgen für technische Hilfe

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Dachverordnung

Wahl der Form der Unionsbeiträge für technische Hilfe
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4(*******)
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5(********)
Textfeld [3500] (Begründung)

6.
Thematische Konzentration

6.1.

Bezug: Artikel 4 Absatz 3 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung

Der Mitgliedstaat beschließt,
die thematische Konzentration auf nationaler Ebene einzuhalten.
die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorien einzuhalten.
die Kohäsionsfonds-Mittel zum Zwecke der thematischen Konzentration zu berücksichtigen.

6.2.

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung und Artikel 7 Absatz 1 der ESF+-Verordnung

Der Mitgliedstaat hält die Anforderungen der thematischen Konzentration ein.

… % soziale Inklusion

Unter den spezifischen Zielen h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant

Geplante ESF+-Programme

1

2

… % Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen

Unter dem spezifischen Ziel m und in hinreichend begründeten Fällen unter dem Ziel l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant

Geplante ESF+-Programme

1

2

… % Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen

Unter den spezifischen Zielen a, f und l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant

Geplante ESF+-Programme

1

2

… % Unterstützung der Bekämpfung der Kinderarmut

Unter den spezifischen Zielen f und h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant

Geplante ESF+-Programme

1

2

… % Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen

Unter allen spezifischen Zielen außer m in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant

Geplante ESF+-Programme

1

2

7.
Vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischen Zielen, dem spezifischen Ziel des JTF und der technischen Hilfe auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung

Tabelle 8: Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem JTF, dem ESF+ und dem EMFAF, aufgeschlüsselt nach politischen Zielen, dem spezifischen Ziel des JTF und der technischen Hilfe

Politische Ziele, spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe EFRE Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene JTF(**********) ESF+ Zuweisung aus dem EMFAF auf nationaler Ebene Insgesamt
Zuweisung auf nationaler Ebene Regionenkategorie Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie Zuweisung auf nationaler Ebene Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung Zuweisung auf nationaler Ebene Regionenkategorie Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
Politisches Ziel 1 stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Politisches Ziel 2 stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Politisches Ziel 3 stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Politisches Ziel 4 stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Politisches Ziel 5 stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Spezifisches Ziel des JTF
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (falls zutreffend) stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung (falls zutreffend) stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (falls zutreffend) stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Insgesamt stärker entwickelt stärker entwickelt
Übergang Übergang
weniger entwickelt weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung)

8.
Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 110 der Dachverordnung

Tabelle 9A: Auflistung der geplanten Programme mit vorläufigen Mittelzuweisungen

(6)
Bezeichnung [255] Fonds Regionenkategorie Unionsbeitrag nationaler Beitrag Insgesamt
Programm(************) 1 EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Programm 2 Kohäsionsfonds entfällt
Programm 3 ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Programm 4 JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) entfällt
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) entfällt
Insgesamt EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, ESF+
Programm 5 EMFAF entfällt

Tabelle 9B: Auflistung der geplanten Programme mit vorläufigen Mittelzuweisungen

(7)
Bezeichnung [255] Fonds Regionenkategorie Unionsbeitrag nationaler Beitrag Insgesamt
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung
Programm(**************) 1 EFRE stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Programm 2 Kohäsionsfonds entfällt
Programm 3 ESF+ stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Programm 4 JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) entfällt
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) entfällt
Insgesamt EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, JTF
Programm 5 EMFAF entfällt
Insgesamt alle Fonds

Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung

Tabelle 10: Auflistung der geplanten Interreg-Programme

Programm 1 Bezeichnung 1 [255]
Programm 2 Bezeichnung 1 [255]

9.
Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i der Dachverordnung

Textfeld [4500]

10.
Ein integrierter Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gegenden zu bewältigen und/oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gegenden Rechnung zu tragen (falls zutreffend)

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j der Dachverordnung und Artikel 10 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung

Textfeld [3500]

11.
Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten grundlegenden Voraussetzungen (fakultativ)

Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung

Tabelle 11: Grundlegende Voraussetzungen

Grundlegende Voraussetzungen Fonds

Ausgewähltes spezifisches Ziel

(entfällt für den EMFAF)

Zusammenfassung der Bewertung
[1000]

12.
Vorläufiges Klimaschutzbeitragsziel

Bezug: Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung

(8)
Fonds Vorläufiger Klimaschutzbeitrag(8)
EFRE
Kohäsionsfonds

Fußnote(n):

(1)

Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.

(2)

Die Gesamtlänge des in die drei Textfelder oben eingegebenen Textes muss zwischen 10000 und 30000 Zeichen betragen.

(3)

Die Beiträge berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.

(4)

Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.

(*)

Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.

(**)

Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.

(***)

Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.

(****)

Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.

(5)

Diese Übertragung ist vorläufig. Gemäß Anhang V sollte sie bei der ersten Annahme eines Programms (bzw. von Programmen) mit JTF-Zuweisung bestätigt oder korrigiert werden.

(*****)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(******)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(*******)

Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 1 in Abschnitt 8 auszufüllen.

(********)

Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 2 in Abschnitt 8 auszufüllen.

(*********)

Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.

(**********)

JTF-Beträge nach der geplanten ergänzenden Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF+.

(***********)

Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.

(************)

Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 gemeinsame Unterstützung aus den Fonds der Dachverordnung erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.

(6)

Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wurde.

(*************)

Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.

(**************)

Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Dachverordnung gemeinsame Unterstützung aus den Fonds erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.

(7)

Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung gewählt wurde.

(8)

Entsprechend den Informationen, die nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung in den Programmen enthalten oder in die Programme einzubeziehen sind.

© Europäische Union 1998-2021

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