ANHANG II VO (EU) 2021/1060
Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 10 Absatz 6
Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht mehr als 35 Seiten, wobei eine Seite durchschnittlich 3000 Zeichen ohne Leerstellen enthält.
CCI-Nr. | [15](1) |
Bezeichnung | [255] |
Version | |
Erstes Jahr | [4] |
Letztes Jahr | [4] |
Nummer des Kommissionsbeschlusses | |
Datum des Kommissionsbeschlusses |
-
1.
-
Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung
Ausgewähltes Ziel | Programm | Fonds | Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels oder des spezifischen Ziels des JTF |
---|---|---|---|
[3500 pro Ziel] |
-
2.
-
Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität(2)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung
Eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Dachverordnung Textfeld Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer ii der Dachverordnung Textfeld Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung Textfeld- 3.
- Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung(3)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 der Dachverordnung
Beitrag aus | Beitrag zu | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | InvestEU-Politikbereich(e) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||
EMFAF | entfällt |
Regionenkategorie | Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur | Politikbereich 2: Forschung, Innovation und Digitalisierung | Politikbereich 3: KMU | Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen | Insgesamt | |
---|---|---|---|---|---|---|
(a) | (b) | (c) | (d) | (f)=(a)+(b)+(c)+(d) | ||
EFRE | stärker entwickelt | |||||
weniger entwickelt | ||||||
Übergang | ||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||
weniger entwickelt | ||||||
Übergang | ||||||
Kohäsionsfonds | ||||||
EMFAF | ||||||
Insgesamt |
- 4.
- Übertragungen(4)
Der Mitgliedstaat beantragt eine |
|
| |
| |
| |
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- 4.1.
- Übertragung zwischen Regionenkategorien
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 der Dachverordnung
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Regionenkategorie | Regionenkategorie | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
stärker entwickelt | stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt | ||||||||
Übergang | |||||||||
weniger entwickelt |
Regionenkategorie | Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie | Übertragung auf: | Zu übertragender Betrag | Übertragener Anteil der ursprünglichen Zuweisung | Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung |
---|---|---|---|---|---|
weniger entwickelt | stärker entwickelt | ||||
Übergang | |||||
stärker entwickelt | Übergang | ||||
weniger entwickelt | |||||
Übergang | stärker entwickelt | ||||
weniger entwickelt |
- 4.2.
- Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | Instrument | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||
EMFAF | entfällt |
Fonds | Regionenkategorie | Instrument 1 | Instrument 2 | Instrument 3 | Instrument 4 | Instrument 5 | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|
EFRE | stärker entwickelt | ||||||
Übergang | |||||||
weniger entwickelt | |||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||
Übergang | |||||||
weniger entwickelt | |||||||
Kohäsionsfonds | |||||||
EMFAF | |||||||
Insgesamt |
- 4.3.
- Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Übertragungen von | Übertragungen auf | Aufschlüsselung nach Jahren | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | Fonds | Regionenkategorie (falls zutreffend) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI | |||||||||
Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | ||||||||||
EMFAF | entfällt |
Übertragung auf/Übertragung von | EFRE | ESF+ | Kohäsionsfonds | EMFAF | AMIF | ISF | BMVI | Insgesamt | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | ||||||||
EFRE | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Kohäsionsfonds | |||||||||||||
EMFAF | |||||||||||||
Insgesamt |
- 4.4.
- Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung, mit Begründung(5)
Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung
Fonds | Regionenkategorie | Fonds | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
EFRE | stärker entwickelt | JTF(*****) | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | JTF | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt |
nach Artikel 3 der JTF-Verordnung Zuweisung vor Übertragungen | ||
Übertragungen auf den JTF auf das Gebiet befindlich in(******): | ||
Übertragung von (als ergänzende Unterstützung), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie: | ||
EFRE | stärker entwickelt | |
Übergang | ||
weniger entwickelt | ||
ESF+ | stärker entwickelt | |
Übergang | ||
weniger entwickelt | ||
Insgesamt | stärker entwickelt | |
Übergang | ||
weniger entwickelt |
- 4.5.
- Übertragungen vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum”
Bezug: Artikel 111 Absatz 3 der Dachverordnung
Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt | ||
Grenzüberschreitend | |||||||||
Transnational | |||||||||
Randlage | |||||||||
Übertragung auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” | |||||||||
Fonds | Regionenkategorie | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | ||||||||
Übergang | |||||||||
weniger entwickelt | |||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||||
Übergang | |||||||||
weniger entwickelt | |||||||||
JTF | entfällt | ||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt |
- 5.
- Form von Unionsbeiträgen für technische Hilfe
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f der Dachverordnung
Wahl der Form der Unionsbeiträge für technische Hilfe |
|
|
- 6.
- Thematische Konzentration
6.1.
Bezug: Artikel 4 Absatz 3 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung
Der Mitgliedstaat beschließt, |
|
| |
|
6.2.
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung und Artikel 7 Absatz 1 der ESF+-Verordnung
Der Mitgliedstaat hält die Anforderungen der thematischen Konzentration ein. | … % soziale Inklusion Unter den spezifischen Zielen h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant | Geplante ESF+-Programme 1 2 |
… % Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen Unter dem spezifischen Ziel m und in hinreichend begründeten Fällen unter dem Ziel l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant | Geplante ESF+-Programme 1 2 | |
… % Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen Unter den spezifischen Zielen a, f und l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant | Geplante ESF+-Programme 1 2 | |
… % Unterstützung der Bekämpfung der Kinderarmut Unter den spezifischen Zielen f und h bis l in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant | Geplante ESF+-Programme 1 2 | |
… % Aufbau von Kapazitäten der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen Unter allen spezifischen Zielen außer m in Artikel 4 der ESF+-Verordnung geplant | Geplante ESF+-Programme 1 2 |
- 7.
- Vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischen Zielen, dem spezifischen Ziel des JTF und der technischen Hilfe auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Dachverordnung
Politische Ziele, spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe | EFRE | Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds auf nationaler Ebene | JTF(**********) | ESF+ | Zuweisung aus dem EMFAF auf nationaler Ebene | Insgesamt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zuweisung auf nationaler Ebene | Regionenkategorie | Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie | Zuweisung auf nationaler Ebene | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | Zuweisung auf nationaler Ebene | Regionenkategorie | Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie | ||||
Politisches Ziel 1 | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Politisches Ziel 2 | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Politisches Ziel 3 | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Politisches Ziel 4 | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Politisches Ziel 5 | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Spezifisches Ziel des JTF | ||||||||||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (falls zutreffend) | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung (falls zutreffend) | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (falls zutreffend) | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Insgesamt | stärker entwickelt | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | weniger entwickelt | |||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | ||||||||||||
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | ||||||||||||
Insgesamt |
- 8.
- Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 110 der Dachverordnung
Bezeichnung [255] | Fonds | Regionenkategorie | Unionsbeitrag | nationaler Beitrag | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|
Programm(************) 1 | EFRE | stärker entwickelt | |||
Übergang | |||||
weniger entwickelt | |||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||
Programm 2 | Kohäsionsfonds | entfällt | |||
Programm 3 | ESF+ | stärker entwickelt | |||
Übergang | |||||
weniger entwickelt | |||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||
Programm 4 | JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) | entfällt | |||
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) | entfällt | ||||
Insgesamt | EFRE, Kohäsionsfonds, JTF, ESF+ | ||||
Programm 5 | EMFAF | entfällt | |||
Bezeichnung [255] | Fonds | Regionenkategorie | Unionsbeitrag | nationaler Beitrag | Insgesamt | |
---|---|---|---|---|---|---|
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung | Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung | |||||
Programm(**************) 1 | EFRE | stärker entwickelt | ||||
Übergang | ||||||
weniger entwickelt | ||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | ||||||
Programm 2 | Kohäsionsfonds | entfällt | ||||
Programm 3 | ESF+ | stärker entwickelt | ||||
Übergang | ||||||
weniger entwickelt | ||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | ||||||
Programm 4 | JTF-Zuweisung (Artikel 3 der JTF-Verordnung) | entfällt | ||||
JTF-Zuweisung (Artikel 4 der JTF-Verordnung) | entfällt | |||||
Insgesamt | EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, JTF | |||||
Programm 5 | EMFAF | entfällt | ||||
Insgesamt | alle Fonds |
Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung
Programm 1 | Bezeichnung 1 [255] |
Programm 2 | Bezeichnung 1 [255] |
- 9.
- Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i der Dachverordnung
Textfeld [4500]- 10.
- Ein integrierter Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gegenden zu bewältigen und/oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gegenden Rechnung zu tragen (falls zutreffend)
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j der Dachverordnung und Artikel 10 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung
Textfeld [3500]- 11.
- Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten grundlegenden Voraussetzungen (fakultativ)
Bezug: Artikel 11 der Dachverordnung
Grundlegende Voraussetzungen | Fonds | Ausgewähltes spezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF) | Zusammenfassung der Bewertung |
---|---|---|---|
[1000] |
- 12.
- Vorläufiges Klimaschutzbeitragsziel
Bezug: Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Dachverordnung
Fonds | Vorläufiger Klimaschutzbeitrag(8) |
---|---|
EFRE | |
Kohäsionsfonds |
Fußnote(n):
- (1)
Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
- (2)
Die Gesamtlänge des in die drei Textfelder oben eingegebenen Textes muss zwischen 10000 und 30000 Zeichen betragen.
- (3)
Die Beiträge berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
- (4)
Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
- (*)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
- (**)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
- (***)
Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
- (****)
Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
- (5)
Diese Übertragung ist vorläufig. Gemäß Anhang V sollte sie bei der ersten Annahme eines Programms (bzw. von Programmen) mit JTF-Zuweisung bestätigt oder korrigiert werden.
- (*****)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (******)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (*******)
Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 1 in Abschnitt 8 auszufüllen.
- (********)
Bei Wahl dieser Option ist Tabelle 2 in Abschnitt 8 auszufüllen.
- (*********)
Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
- (**********)
JTF-Beträge nach der geplanten ergänzenden Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF+.
- (***********)
Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
- (************)
Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 gemeinsame Unterstützung aus den Fonds der Dachverordnung erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.
- (6)
Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wurde.
- (*************)
Der Betrag sollte die Flexibilitätsbeträge gemäß Artikel 18 der Dachverordnung umfassen, die vorläufig zugewiesen wurden. Die tatsächliche Zuweisung der Flexibilitätsbeträge wird erst im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bestätigt.
- (**************)
Programme können gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Dachverordnung gemeinsame Unterstützung aus den Fonds erhalten (Prioritäten können gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Dachverordnung die Unterstützung aus einem oder mehreren Fonds verwenden). Trägt der JTF zu einem Programm bei, so muss die JTF-Zuweisung ergänzende Übertragungen umfassen und in Beträge im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden.
- (7)
Wenn die technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung gewählt wurde.
- (8)
Entsprechend den Informationen, die nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung in den Programmen enthalten oder in die Programme einzubeziehen sind.
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