ANHANG III VO (EU) 2021/1060

Zielübergreifende grundlegende Voraussetzungen – Artikel 15 Absatz 1

(1)
Gelten für alle spezifischen Ziele
Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzungen Erfüllungskriterien
Wirksame Mechanismen für die Überwachung des Markts für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Es bestehen Überwachungsmechanismen, die sämtliche öffentlichen Aufträge und ihre Vergabe im Rahmen der Fonds im Einklang mit den Vergaberechtsvorschriften der Union abdecken. Diese Anforderung beinhaltet Folgendes:

1.
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Zusammenstellung wirksamer und verlässlicher Daten zu Vergabeverfahren über den Unionsschwellenwerten im Einklang mit den Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 83 und 84 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikeln 99 und 100 der Richtlinie 2014/25/EU.
2.
Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass die Daten mindestens folgende Elemente abdecken:

a)
Qualität und Intensität des Wettbewerbs: Name des erfolgreichen Bieters, Anzahl der ursprünglichen Bieter und Auftragswert;
b)
Angaben zum Endpreis nach Abschluss und zur Beteiligung von KMU als direkte Bieter, sofern die nationalen Systeme diese Informationen bieten.

3.
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überwachung und Analyse der Daten durch die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU.
4.
Vorkehrungen, damit die Ergebnisse der Analyse im Einklang mit Artikel 83 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
5.
Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass sämtliche Informationen zu mutmaßlichen Angebotsabsprachen im Einklang mit Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 99 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU an die zuständigen nationalen Stellen weitergeleitet werden.
Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

Die Verwaltungsbehörden verfügen über die Instrumente und Kapazitäten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen:

1.
Für Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen mit einer Rückforderungspflicht.
2.
Durch Zugang zu fachlicher Beratung und Orientierung zu Fragen im Bereich staatliche Beihilfen, die von Sachverständigen für staatliche Beihilfen aus lokalen oder nationalen Stellen erteilt wird.
Wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte

Es bestehen wirksame Mechanismen, um die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) sicherzustellen; dies schließt Folgendes ein:

1.
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der aus den Fonds unterstützten Programme und deren Durchführung mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta.
2.
Vorkehrungen zur Berichterstattung an den Begleitausschuss über Fälle von Nichtvereinbarkeit von aus den Fonds unterstützten Vorhaben mit der Charta und über gemäß den Vorkehrungen nach Artikel 69 Absatz 7 eingereichte Beschwerden bezüglich der Charta.
Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates(1)

Es besteht ein nationaler Rahmen für die Gewährleistung der Umsetzung des UNCPRD; dies schließt Folgendes ein:

1.
Ziele mit messbaren Zielmarken, Datenerfassung und Überwachungsmechanismen.
2.
Vorkehrungen zur Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitspolitik, die Rechtsvorschriften und die Standards bei der Ausarbeitung und Durchführung der Programme angemessenen Niederschlag finden.
3.
Vorkehrungen zur Berichterstattung an den Begleitausschuss über Fälle von Nichtvereinbarkeit von aus den Fonds unterstützten Vorhaben mit dem UNCRPD und über gemäß den Vorkehrungen nach Artikel 69 Absatz 7 eingereichte Beschwerden bezüglich des UNCRPD.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.