ANHANG IV VO (EU) 2021/1060

Thematische grundlegende Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds – Artikel 15 Absatz 1

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)
Politisches Ziel Spezifisches Ziel Bezeichnung der grundlegenden Voraussetzung Kriterien für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung
1.
Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität

EFRE:

    Entwicklung und Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Einführung fortschrittlicher Technologien

    Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel und Unternehmertum

1.1.
Gute Steuerung der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung

Strategie oder Strategien für intelligente Spezialisierung wird/werden unterstützt durch:

1.
aktuelle Analyse von Herausforderungen für die Innovationsverbreitung und Digitalisierung;
2.
Vorhandensein einer zuständigen regionalen oder nationalen Einrichtung oder Stelle, die für die Verwaltung der Strategie für intelligente Spezialisierung verantwortlich ist;
3.
Überwachungs- und Evaluierungsinstrumente zur Messung der Leistung im Hinblick auf die Ziele der Strategie;
4.
Funktionieren der Zusammenarbeit der Interessenträger ( „unternehmerischer Entdeckungsprozess” );
5.
gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationssysteme;
6.
gegebenenfalls Maßnahmen zur Unterstützung des industriellen Wandels;
7.
Maßnahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats in prioritären Bereichen, die durch die Strategie für intelligente Spezialisierung unterstützt werden.

EFRE:

Ausbau der digitalen Konnektivität

1.2.
Nationaler oder regionaler Breitbandplan

Es besteht ein nationaler oder regionaler Breitbandplan, der Folgendes umfasst:

1.
eine Bewertung der Investitionslücke, die angegangen werden muss, um zu gewährleisten, dass alle Unionsbürger Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität haben(1)‚ basierend auf Folgendem:

a)
einer aktuellen Übersicht(2) über die bestehende private und öffentliche Infrastruktur und die Dienstqualität unter Verwendung von Standard-Breitbandkartierungsindikatoren;
b)
einer Konsultation zu geplanten Investitionen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen;

2.
die Begründung der geplanten öffentlichen Interventionen auf der Grundlage nachhaltiger Investitionsmodelle, die

a)
offene, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienste erschwinglicher und besser zugänglich machen;
b)
eine Anpassung der Formen der finanziellen Unterstützung an das festgestellte Marktversagen vorsehen;
c)
eine komplementäre Verwendung unterschiedlicher Formen der Finanzierung aus Unions-, nationalen oder regionalen Quellen ermöglichen;

3.
Maßnahmen zur Unterstützung der Nachfrage und des Einsatzes von Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einführung, insbesondere durch die wirksame Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
4.
Mechanismen der technischen Hilfe und Fachberatung, wie z. B. ein Breitband-Kompetenzbüro, um die Kapazitäten der lokalen Akteure zu stärken und die Projektträger zu beraten;
5.
einen Überwachungsmechanismus auf der Grundlage von Standard-Breitbandkartierungsindikatoren.
2.
Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität

EFRE und Kohäsionsfonds:

Förderung von Energieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen

2.1.
Strategischer Politikrahmen zur Unterstützung der Verbesserung der Energieeffizienz von Wohn- und Nichtwohngebäuden
1.
Es ist eine nationale langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden eingeführt, im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4),

a)
die Etappenziele für 2030, 2040 und 2050 als Richtwerte enthält;
b)
die einen vorläufigen Überblick über die Finanzmittel zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie gibt;
c)
in der wirksame Mechanismen zur Förderung von Investitionen in Gebäuderenovierung festgelegt sind.

2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, um die erforderlichen Energieeinsparungen zu erzielen

EFRE und Kohäsionsfonds:

    Förderung von Energieeffizienz und Verringerung von Treibhausgasemissionen

    Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien

2.2.
Governance des Energiesektors

Der integrierte nationale Energie- und Klimaplan wird der Kommission im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und in Übereinstimmung mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris notifiziert; er umfasst Folgendes:

1.
alle Elemente, die nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 erforderlich sind;
2.
einen Überblick über die vorgesehenen Finanzmittel und Mechanismen für Maßnahmen zur Förderung der CO2-armen Energie.

EFRE und Kohäsionsfonds:

Förderung erneuerbarer Energien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien

2.3.
Wirksame Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien in allen Sektoren und in der gesamten Union

Es bestehen Maßnahmen, die Folgendes gewährleisten:

1.
Einhaltung des verbindlichen nationalen Ziels für erneuerbare Energien für 2020 und dieses Anteils erneuerbarer Energien als Ausgangswert bis 2030, oder Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen, falls der Ausgangswert über einen beliebigen Einjahreszeitraum unterschritten wird, wie dies im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Verordnung (EU) 2018/1999 steht
2.
Gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001

EFRE und Kohäsionsfonds:

Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen

2.4.
Wirksamer Rahmen für das Katastrophenrisikomanagement

Es besteht ein nationaler oder regionaler Katastrophenrisikomanagementplan, der auf der Grundlage von Risikobewertungen erstellt wurde und den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels und den derzeitigen Strategien zur Anpassung an den Klimawandel gebührend Rechnung trägt und Folgendes umfasst:

1.
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) bewertet wurden, unter Berücksichtigung des derzeitigen und sich entwickelnden Risikoprofils mit einer indikativen Zeitspanne von 25 bis 35 Jahren. Die Bewertung stützt sich in Bezug auf klimabezogene Risiken auf Prognosen und Szenarien zum Klimawandel;
2.
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung, mit denen den ermittelten wichtigsten Risiken begegnet wird. Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den Risiken und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, Kapazitätslücken(7)‚ der Wirksamkeit und der Effizienz unter Berücksichtigung möglicher Alternativen priorisiert werden;
3.
Angaben über die Finanzmittel und Mechanismen zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten im Zusammenhang mit Prävention, Vorsorge und Bewältigung.

EFRE und Kohäsionsfonds:

Förderung des Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung

2.5.
Aktuelle Planung für die erforderlichen Investitionen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft

Es besteht ein nationaler Investitionsplan für den jeweiligen Sektor oder für beide Sektoren zusammen, der Folgendes umfasst:

1.
eine Bewertung des derzeitigen Stands der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates(8) und Richtlinie 98/83/EG des Rates(9);
2.
die Ermittlung und Planung öffentlicher Investitionen, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert, die

a)
zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG erforderlich sind, einschließlich einer Priorisierung hinsichtlich der Größe von Ballungsräumen und der Auswirkungen auf die Umwelt, wobei die Investitionen für jeden Ballungsraum im Hinblick auf Abwasser aufgeschlüsselt sind;
b)
zur Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG erforderlich sind;
c)
erforderlich sind, um dem Bedarf, der sich aus der Richtlinie (EU) 2020/2184(10) ergibt, gerecht zu werden, insbesondere in Bezug auf die überarbeiteten, in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Qualitätsparameter.

3.
eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur für die Abwasserentsorgung und die Trinkwasserversorgung, einschließlich der Netze, auf der Grundlage ihres Alters und ihrer Abschreibungspläne erforderlich sind;
4.
eine Angabe potenzieller Quellen für die öffentliche Finanzierung, falls diese zur Ergänzung der Nutzergebühren erforderlich sind.

EFRE und Kohäsionsfonds:

Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft

2.6.
Aktuelle Planung der Abfallbewirtschaftung

Es bestehen ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats, worin Folgendes enthalten ist:

1.
eine Analyse der derzeitigen Abfallbewirtschaftungssituation in dem betreffenden geografischen Gebiet, einschließlich Art, Menge und Herkunft der anfallenden Abfälle und einer Evaluierung ihrer künftigen Entwicklung unter Berücksichtigung der erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen in den Abfallvermeidungsprogrammen, die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG entwickelt wurden;
2.
eine Bewertung der bestehenden Abfallsammelsysteme, einschließlich der Materialien und der geografischen Abdeckung getrennter Sammlungen, der Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Funktionsweise sowie der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;
3.
eine Bewertung der Investitionslücken, die die Notwendigkeit der Schließung bestehender Abfallbehandlungsanlagen und die Notwendigkeit einer zusätzlichen oder verbesserten Abfallinfrastruktur rechtfertigt, mit Angaben zu den Einnahmequellen, die zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten zur Verfügung stehen;
4.
Angaben über die Ortsmerkmale für die Art und Weise der Bestimmung künftiger Standorte und zu den Kapazitäten künftiger Abfallbehandlungsanlagen.

EFRE und Kohäsionsfonds:

Verbesserung des Schutzes und der Erhaltung der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, einschließlich in städtischen Gebieten, sowie Verringerung aller Formen von Umweltverschmutzung

2.7.
Priorisierter Aktionsrahmen für die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, für die eine Kofinanzierung aus der Union erforderlich ist

Für Interventionen zur Unterstützung von Naturschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(12):

Es besteht ein prioritärer Aktionsrahmen nach Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG, der alle Elemente umfasst, die nach dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Muster für den Rahmen für vorrangige Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2027 erforderlich sind, einschließlich der vorrangigen Maßnahmen und Schätzung des Finanzierungsbedarfs.

3.
Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität

EFRE und Kohäsionsfonds:

    Entwicklung eines klimaresilienten, intelligenten, sicheren, nachhaltigen und intermodalen TEN-V

    Entwicklung und Verbesserung einer nachhaltigen, klimaresilienten, intelligenten und intermodalen nationalen, regionalen und lokalen Mobilität, einschließlich eines besseren Zugangs zum TEN-V und zur grenzüberschreitenden Mobilität

3.1.
Umfassende Verkehrsplanung auf der entsprechenden Ebene

Es besteht eine multimodale Kartierung der bestehenden und bis 2030 geplanten Infrastruktur, außer auf lokaler Ebene, die

1.
eine wirtschaftliche Bewertung der geplanten Investitionen umfasst, die durch eine Nachfrageanalyse und Verkehrsmodelle untermauert ist und den erwarteten Auswirkungen der Öffnung der Schienenverkehrsmärkte Rechnung tragen sollte;
2.
mit den verkehrsbezogenen Elementen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Einklang steht;
3.
Investitionen in TEN-V-Kernnetzkorridore gemäß der Definition in [der CEF-Verordnung und im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsplänen für die TEN-V-Kernnetzkorridore umfasst;
4.
für Investitionen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, einschließlich in grenzüberschreitenden Abschnitten, durch ausreichende Anbindung der städtischen Netze, Regionen und Gemeinden an das TEN-V-Kernnetz und seine Knotenpunkte Komplementarität gewährleistet;
5.
die Interoperabilität des Eisenbahnnetzes gewährleistet und gegebenenfalls gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission(13) berichtet;
6.
Multimodalität fördert, indem der Bedarf für Multimodal- oder Umschlagterminals im Fracht- und Personenverkehr ermittelt wird;
7.
Maßnahmen von Bedeutung für die Infrastrukturplanung zur Förderung alternativer Kraftstoffe im Einklang mit den einschlägigen nationalen Strategierahmen enthält;
8.
die Ergebnisse der Bewertung von Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr im Einklang mit den bestehenden nationalen Strategien für die Straßenverkehrssicherheit darlegt, zusammen mit einer Bestandsaufnahme der betroffenen Straßen und Abschnitte und einer Priorisierung der entsprechenden Investitionen;
9.
Angaben zu den Finanzmitteln enthält, die den geplanten Investitionen entsprechen und zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltungskosten der bestehenden und geplanten Infrastruktur erforderlich sind.
4.
Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte

EFRE:

Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft

ESF+:

    Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und Aktivierungsmaßnahmen für alle Arbeitsuchenden, insbesondere für junge Menschen, vor allem durch die Umsetzung der Jugendgarantie, für Langzeitarbeitslose und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen sowie für Nichterwerbspersonen, sowie durch die Förderung selbstständiger Erwerbstätigkeit und der Sozialwirtschaft

    Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen und -dienstleistungen zur Bewertung und Antizipation des Kompetenzbedarfs und zur Gewährleistung einer frühzeitigen und maßgeschneiderten Hilfe und Unterstützung bei der Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, bei beruflichen Übergängen und bei der beruflichen Mobilität

4.1.
Strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik

Es besteht ein strategischer Politikrahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik vor dem Hintergrund der beschäftigungspolitischen Leitlinien, der Folgendes umfasst:

1.
Vorkehrungen für die Erstellung der Profile von Arbeitsuchenden und die Prüfung ihres Bedarfs;
2.
Informationen über Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitsmarkts;
3.
Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren vollzogen wird;
4.
Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen;
5.
für Beschäftigungsmaßnahmen für Jugendliche: faktengestützte und gezielte Pfade, die auf Jugendliche ausgerichtet sind, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden, einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen und auf der Grundlage von Qualitätsanforderungen, bei denen Kriterien für hochwertige Lehrstellen und Praktika berücksichtigt werden, auch im Rahmen der Umsetzung von Jugendgarantie-Programmen.

EFRE:

Verbesserung der Effektivität und des inklusiven Charakters der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen durch Entwicklung sozialer Infrastruktur und Förderung der Sozialwirtschaft

ESF+:

Förderung einer ausgewogenen Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, gleicher Arbeitsbedingungen sowie einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, unter anderem durch Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung und zu Betreuungsleistungen für abhängige Personen

4.2.
Nationaler strategischer Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter

Es besteht ein nationaler strategischer Politikrahmen für die Gleichstellung der Geschlechter, der Folgendes umfasst:

1.
faktengestützte Ermittlung von Herausforderungen für die Gleichstellung der Geschlechter;
2.
Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskrepanzen bei Beschäftigung, Einkommen, Renten/Pensionen und zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für Frauen und Männer, unter anderem durch Verbesserung des Zugangs zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, mit Zielwerten, unter Achtung der Rolle und Autonomie der Sozialpartner;
3.
Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des strategischen Politikrahmens und der Datenerhebungsmethoden, basiert auf nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten;
4.
Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren, einschließlich Gleichstellungsstellen, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen vollzogen wird.

EFRE:

Verbesserung des gleichberechtigten Zugangs zu inklusiven und hochwertigen Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen durch Entwicklung der Infrastruktur, auch durch Förderung der Resilienz des Fern- und Online-Unterrichts in der allgemeinen und beruflichen Bildung;

ESF+:

    Verbesserung der Qualität, Inklusivität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, unter anderem durch die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, um den Erwerb von Schlüsselkompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu unterstützen, und durch die Förderung der Einführung dualer Ausbildungssysteme und von Lehrlingsausbildungen

    Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität;

    Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.

4.3.
Strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Stufen

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für das System der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Folgendes umfasst:

1.
faktengestützte Systeme für die Antizipierung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs;
2.
Mechanismen zur Verfolgung des beruflichen Werdegangs von Absolventen und Dienste für hochwertige und wirksame Leitlinien für Lernende aller Altersgruppen;
3.
Maßnahmen, die den gleichberechtigten Zugang zu, die gleichberechtigte Teilhabe an und den gleichberechtigten Abschluss von hochwertiger, erschwinglicher, relevanter, segregationsfreier und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung sowie den Erwerb von Schlüsselkompetenzen auf allen Ebenen einschließlich der Hochschulbildung gewährleisten;
4.
einen Koordinierungsmechanismus, der alle Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich der Hochschulbildung abdeckt, und eine klare Aufgabenverteilung zwischen den einschlägigen nationalen und/oder regionalen Stellen;
5.
Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des strategischen Politikrahmens;
6.
Maßnahmen für Erwachsene mit geringen Kompetenzen oder Qualifikationen und Personen aus sozioökonomisch benachteiligten Verhältnissen sowie Weiterbildungspfade;
7.
Maßnahmen zur Unterstützung von Lehrkräften, Ausbildern und akademischem Personal in Bezug auf angemessene Lernmethoden, Bewertung und Validierung von Schlüsselkompetenzen;
8.
Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Lernenden und Personal sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Bildungs- und Ausbildungsanbietern, unter anderem durch Anerkennung von Lernergebnissen und Qualifikationen.

EFRE:

Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen, auch von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, durch integrierte Maßnahmen, einschließlich Wohnraumversorgung und soziale Dienstleistungen

ESF+:

Förderung der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen

4.4.
Nationaler strategischer Politikrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politik- oder Gesetzgebungsrahmen für soziale Inklusion und Armutsbekämpfung, der Folgendes umfasst:

1.
eine faktengestützte Diagnose von Armut und sozialer Ausgrenzung unter Einbeziehung von Kinderarmut, insbesondere in Bezug auf einen gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen für Kinder in prekären Situationen, sowie Obdachlosigkeit, räumlicher und bildungsbezogener Segregation, des begrenzten Zugangs zu grundlegenden Diensten und Infrastrukturen sowie der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Menschen aller Altersgruppen;
2.
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Segregation in allen Bereichen, unter anderem Sozialschutz, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Diensten für schutzbedürftige Menschen einschließlich Migranten und Flüchtlinge;
3.
Maßnahmen für den Übergang von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft;
4.
Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren, einschließlich der Sozialpartner und der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, vollzogen wird.

ESF+:

Förderung der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

4.5.
Nationaler strategischer Politikrahmen zur Eingliederung der Roma

Es liegt ein nationaler strategischer Politikrahmen zur Eingliederung der Roma vor, der Folgendes umfasst:

1.
Maßnahmen zur Beschleunigung der Eingliederung der Roma sowie zur Verhinderung und Beseitigung der Segregation unter Berücksichtigung der Geschlechterdimension und der Situation junger Roma sowie Festlegung eines Ausgangswerts und messbarer Etappenziele und Zielwerte;
2.
Vorkehrungen für die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung der Maßnahmen zur Eingliederung der Roma;
3.
Vorkehrungen für die Berücksichtigung der Eingliederung der Roma auf regionaler und lokaler Ebene;
4.
Vorkehrungen, die gewährleisten, dass seine Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft der Roma und allen anderen relevanten Akteuren vollzogen wird, auch auf regionaler und lokaler Ebene.

EFRE:

Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung und Förderung der Resilienz von Gesundheitssystemen, einschließlich der Primärversorgung, sowie Förderung des Übergangs von institutioneller Betreuung zu Betreuung in der Familie und in der lokalen Gemeinschaft

ESF+:

    Verbesserung des gleichberechtigten und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen, einschließlich Diensten, die den Zugang zu Wohnraum sowie patientenorientierter Pflege einschließlich Gesundheitsversorgung verbessern; Modernisierung der Sozialschutzsysteme, einschließlich Förderung des Zugangs zum Sozialschutz, mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern und benachteiligten Gruppen Verbesserung der Zugänglichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, der Leistungsfähigkeit und der Resilienz der Gesundheitssysteme und Langzeitpflegedienste

4.6.
Strategischer Politikrahmen für den Gesundheitsbereich und die Langzeitpflege

Es besteht ein nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für den Gesundheitsbereich, der Folgendes enthält:

1.
Bestandsaufnahme des Gesundheits- und Pflegebedarfs, auch in Bezug auf medizinisches und Pflegepersonal, zur Gewährleistung nachhaltiger und koordinierter Maßnahmen;
2.
Maßnahmen zur Gewährleistung von Effizienz, Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Gesundheits- und Langzeitpflegeleistungen, mit besonderem Schwerpunkt auf Personen, die von den Gesundheits- und Pflegesystemen ausgeschlossen sind, einschließlich derjenigen, die am schwersten zu erreichen sind;
3.
Maßnahmen zur Förderung von Diensten für die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft und in der Familie durch Deinstitutionalisierung, einschließlich Krankheitsprävention und Primärversorgung, häuslicher Pflege und Diensten für die Betreuung in der lokalen Gemeinschaft.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Ziel, das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 25 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) definiert ist.

(2)

Im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(3)

Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

(4)

Richtlinie (EU) 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(5)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(6)

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(7)

Entsprechend der Bewertung der Risikomanagementfähigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU.

(8)

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(9)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(10)

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).

(11)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(12)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(13)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.