ANHANG V VO (EU) 2021/1060
Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” ), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme – Artikel 21 Absatz 3
CCI-Nr. | |
Bezeichnung auf EN | [255](1) |
Bezeichnung in Landessprache(n) | [255] |
Version | |
Erstes Jahr | [4] |
Letztes Jahr | [4] |
Förderfähig ab | |
Förderfähig bis | |
Nummer des Kommissionsbeschlusses | |
Datum des Kommissionsbeschlusses | |
Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats | |
Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats | |
Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 24 Absatz 5 der Dachverordnung) | ja/nein |
Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFAF) | |
Betroffene(r) Fonds |
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Programm |
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-
1.
-
Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen(2)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis viii und x sowie Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)Textfeld [30000] |
Politisches Ziel oder spezifisches Ziel des JTF | Spezifisches Ziel oder eigene Priorität(*) | Begründung (Zusammenfassung) |
---|---|---|
[2000 pro spezifischem Ziel oder eigener ESF+-Priorität oder spezifischem Ziel des JTF] |
Politisches Ziel | Priorität | SWOT-Analyse (für jede Priorität) | Begründung (Zusammenfassung) |
---|---|---|---|
Stärken [10000 pro Priorität] | [20000 pro Priorität] | ||
Schwächen [10000 pro Priorität] | |||
Chancen [10000 pro Priorität] | |||
Risiken [10000 pro Priorität] | |||
Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 8 Absatz 5 der EMFAF-Verordnung [10000 pro Priorität] |
- 2.
- Prioritäten
Bezug: Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung- 2.1.
- Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe
- 2.1.1.
- Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen)
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- 2.1.1.1.
- Spezifisches Ziel(4) (für jedes ausgewählte spezifische Ziel für Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe, anzugeben)
- 2.1.1.1.1.
- Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v, vi und vii der Dachverordnung Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung:Textfeld [8000] |
Textfeld [1000] |
Textfeld [2000] |
Textfeld [2000] |
Textfeld [2000] |
Textfeld [1000] |
- 2.1.1.1.2.
- Indikatoren
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung und Artikel 8 der EFRE- und KohäsionsfondsverordnungPriorität | Spezifisches Ziel | Fonds | Regionenkategorie | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Etappenziel (2024) | Sollvorgabe (2029) |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Priorität | Spezifisches Ziel | Fonds | Regionenkategorie | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Ausgangs- oder Referenzwert | Bezugsjahr | Sollvorgabe (2029) | Datenquelle [200] | Bemerkungen [200] |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
- 2.1.1.1.3.
- Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention (gilt nicht für den EMFAF)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der DachverordnungPriorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Spezifisches Ziel | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|---|
- 2.1.1.1.4.
- Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der DachverordnungPriorität Nr. | Spezifisches Ziel | Art der Intervention | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
- 2.1.1.2.
- Spezifisches Ziel der Bekämpfung materieller Deprivation(5)
- 2.1.1.2.1
- Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der ESF+-Verordnung Arten der UnterstützungTextfeld [2000] |
Textfeld [2000] |
Textfeld [2000] |
Textfeld [4000] |
- 2.1.1.2.2.
- Indikatoren
Priorität | Spezifisches Ziel | Fonds | Regionenkategorie | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung |
---|---|---|---|---|---|---|
Priorität | Spezifisches Ziel | Fonds | Regionenkategorie | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Referenzwert | Bezugsjahr | Datenquelle [200] | Bemerkungen [200] |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
- 2.2.
- Priorität technische Hilfe
- 2.2.1.
- Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (für jede Priorität der Technischen Hilfe zu wiederholen)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Dachverordnung- 2.2.1.1.
- Intervention aus den Fonds
Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der DachverordnungTextfeld [8000] |
Textfeld [1000] |
- 2.2.1.2.
- Indikatoren
Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der DachverordnungPriorität | Fonds | Regionenkategorie | ID [5] | Indikator [255] | Einheit für die Messung | Etappenziel (2024) | Sollvorgabe (2029) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
- 2.2.1.3.
- Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der DachverordnungPriorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Spezifisches Ziel | Art der Intervention | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
- 2.2.2.
- Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (für jede Priorität der technischen Hilfe zu wiederholen)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung- 2.2.2.1.
- Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen – Artikel 37 der Dachverordnung
Textfeld [3000] |
- 2.2.2.2.
- Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der DachverordnungPriorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Fonds | Regionenkategorie | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
Priorität Nr. | Spezifisches Ziel | Art der Intervention | Code | Betrag (EUR) |
---|---|---|---|---|
- 3.
- Finanzierungsplan
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung- 3.1.
- Übertragungen und Beiträge
Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung Programmänderung in Bezug auf Folgendes: |
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Beitrag aus | Beitrag zu | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | InvestEU-Politikbereich(e) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||
EMFAF | entfällt |
Regionenkategorie | Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur | Politikbereich 2: Innovation und Digitalisierung | Politikbereich 3: KMU | Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen | Insgesamt | |
---|---|---|---|---|---|---|
(a) | (b) | (c) | (d) | (f)=(a)+(b)+(c)+(d) | ||
EFRE | stärker entwickelt | |||||
weniger entwickelt | ||||||
Übergang | ||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||
weniger entwickelt | ||||||
Übergang | ||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||
EMFAF | entfällt | |||||
Insgesamt |
Textfeld [3500] (Begründung), unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der im Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen |
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | Instrument | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||
EMFAF | entfällt |
Fonds | Regionenkategorie | Instrument 1 | Instrument 2 | Instrument 3 | Instrument 4 | Instrument 5(*********) | Insgesamt |
---|---|---|---|---|---|---|---|
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) | (f)=(a)+(b)+(c)+(d)+(e) | ||
EFRE | stärker entwickelt | ||||||
Übergang | |||||||
weniger entwickelt | |||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||
Übergang | |||||||
weniger entwickelt | |||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | ||||||
EMFAF | entfällt | ||||||
Insgesamt |
Textfeld [3500] (Begründung) |
Übertragungen von | Übertragungen auf | Aufschlüsselung nach Jahren | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | Fonds | Regionenkategorie (falls zutreffend) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI | |||||||||
Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | |||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | ||||||||||
EMFAF | entfällt |
EFRE | ESF+ | Kohäsionsfonds | EMFAF | AMIF | ISF | BMVI | Insgesamt | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | ||||||||
EFRE | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | ||||||||||||
EMFAF | entfällt | ||||||||||||
Insgesamt |
Textfeld [3500] (Begründung) |
Fonds | Regionenkategorie | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Total |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
EFRE | stärker entwickelt | |||||||
Übergang | ||||||||
weniger entwickelt | ||||||||
Insgesamt | ||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||
Übergang | ||||||||
weniger entwickelt | ||||||||
Insgesamt | ||||||||
Kohäsionsfond | Entfällt | |||||||
Insgesamt |
- 3.2.
- JTF: Zuweisung für das Programm und Übertragungen(9)
- 3.2.1.
- JTF-Zuweisung für das Programm vor Übertragungen, aufgeschlüsselt nach Priorität (falls zutreffend)(10)
Bezug: Artikel 27 der DachverordnungJTF-Priorität 1 | |
JTF-Priorität 2 | |
Insgesamt |
- 3.2.2.
- Übertragungen auf den JTF für einen gerechten Übergang als ergänzende Unterstützung(11) (falls zutreffend)
Übertragung auf den JTF |
| |
|
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | JTF-Priorität(************) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | JTF-Priorität 1 | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | JTF-Priorität 2 | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt |
JTF-Zuweisung für das Programm(*************), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie, in der das Gebiet liegt(**************) (aufgeschlüsselt nach JTF-Priorität) | |||
JTF-Priorität (für jede JTF-Priorität) | Betrag | ||
Übertragung innerhalb des Programms(*************) (ergänzende Unterstützung) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie | |||
EFRE | stärker entwickelt | ||
Übergang | |||
weniger entwickelt | |||
ESF+ | stärker entwickelt | ||
Übergang | |||
weniger entwickelt | |||
Insgesamt | stärker entwickelt | ||
Übergang | |||
weniger entwickelt |
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Fonds | Regionenkategorie | JTF-Priorität(***************) | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
EFRE | stärker entwickelt | JTF-Priorität 1 | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | JTF-Priorität 2 | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt |
Ergänzende Unterstützung des JTF innerhalb dieses Programms(****************) für das Gebiet, das in einer bestimmten Regionenkategorie liegt(******************) (aufgeschlüsselt nach Priorität): | |||
JTF-Priorität | Betrag | ||
Übertragung bzw. Übertragungen von einem oder mehreren anderen Programmen(*****************) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie | |||
EFRE | stärker entwickelt | ||
Übergang | |||
weniger entwickelt | |||
ESF+ | stärker entwickelt | ||
Übergang | |||
weniger entwickelt | |||
Insgesamt |
Textfeld [3000] Begründung für die ergänzende Übertragung aus dem EFRE und dem ESF+ auf der Grundlage der geplanten Arten der Interventionen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix der Dachverordnung |
- 3.3.
- Übertragungen zwischen Regionenkategorien, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | |||
---|---|---|---|---|---|
Regionenkategorie(*******************) | Regionenkategorie(*******************) | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
stärker entwickelt | stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt | ||||
Übergang | |||||
weniger entwickelt |
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | |||
---|---|---|---|---|---|
Regionenkategorie(********************) | Regionenkategorie(********************) | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
stärker entwickelt | stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt | ||||
Übergang | |||||
weniger entwickelt |
- 3.4.
- Rückübertragungen(12)
Übertragung von | Übertragung auf | Aufschlüsselung nach Jahren | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
InvestEU oder andere Unionsinstrumente | Fonds | Regionenkategorie | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Insgesamt |
InvestEU Politikbereich 1 Politikbereich 2 Politikbereich 3 Politikbereich 4 Unionsinstrument 1 Unionsinstrument 2 […] | EFRE | stärker entwickelt | ||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||
Übergang | ||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||
EMFAF | entfällt |
Von / Auf | EFRE | ESF+ | Kohäsionsfonds | EMFAF | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | stärker entwickelt | Übergang | weniger entwickelt | |||
InvestEU | ||||||||
Politikbereich 1 | ||||||||
Politikbereich 2 | ||||||||
Politikbereich 3 | ||||||||
Politikbereich 4 | ||||||||
Instrument 1 | ||||||||
Instrument 2 | ||||||||
Instrument 3 | ||||||||
Instrument 4(**********************) |
- 3.5.
- Mittelausstattung nach Jahr
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Dachverordnung; Artikel 3, 4 und 7 der JTF-VerordnungFonds | Regionenkategorie | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2026 nur für den EMFAF | 2027 | 2027 nur für den EMFAF | Insgesamt | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag | Flexibilitätsbetrag | Mittelausstattung ohne Flexibilitätsbetrag | Flexibilitätsbetrag | |||||||||||
EFRE(***********************) | stärker entwickelt | |||||||||||||
Übergang | ||||||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | ||||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||||
ESF+(***********************) | stärker entwickelt | |||||||||||||
Übergang | ||||||||||||||
weniger entwickelt | ||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | ||||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||||
JTF(***********************) | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | |||||||||||||
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | ||||||||||||||
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung) | ||||||||||||||
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung) | ||||||||||||||
Insgesamt | ||||||||||||||
Kohäsionsfonds | entfällt | |||||||||||||
EMFAF | entfällt | |||||||||||||
Insgesamt |
- 3.6.
- Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 36 der Dachverordnung Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , für die in der Partnerschaftsvereinbarung technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wird.Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe | Priorität | Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) | Fonds | Regionenkategorie(************************) | Unionsbeitrag (a) = (g)+(h) | Aufschlüsselung des Unionsbeitrags | nationaler Beitrag | indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags | Insgesamt | Kofinanzierungssatz | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Unionsbeitrag abzüglich des Flexibilitätsbetrags (g) | Flexibilitätsbetrag (h) | öffentlich | privat | ||||||||||
(b)=(c)+(d) | (c) | (d) | (e)=(a)+(b) | (f)=(a)÷(e) | |||||||||
Priorität 1 | Ö/I | EFRE | stärker entwickelt | ||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||
Priorität 2 | ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||
Priorität 3 | JTF(*************************) | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | |||||||||||
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | |||||||||||||
insgesamt | |||||||||||||
Priorität 4 | Kohäsionsfonds | ||||||||||||
Technische Hilfe | Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung | EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds | |||||||||||
Technische Hilfe | Priorität 6 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung | EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds | |||||||||||
EFRE insgesamt | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||
ESF+ insgesamt | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||
JTF(*************************) | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | ||||||||||||
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | |||||||||||||
Kohäsionsfonds insgesamt | |||||||||||||
Endsumme |
Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische Hilfe | Priorität | Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags) | Fonds | Regionenkategorie(**************************) | Unionsbeitrag (a)=(b)+(c)+(i)+(j) | Aufschlüsselung des Unionsbeitrags | nationaler Beitrag | indikative Aufschlüsselung des nationalen Beitrags | Insgesamt | Kofinanzierungssatz | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
öffentlich | privat | ||||||||||||||
(d)=(e)+(f) | (e) | (f) | (g)=(a)+(d) | (h)=(a)÷(g) | |||||||||||
Unionsbeitrag | Flexibilitätsbetrag | ||||||||||||||
ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 | für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 | ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 | für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 | ||||||||||||
(b) | (c) | (i) | (j) | ||||||||||||
Priorität 1 | Ö/I | EFRE | stärker entwickelt | ||||||||||||
Übergang | |||||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||||
Priorität 2 | ESF+ | stärker entwickelt | |||||||||||||
Übergang | |||||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||||
Priorität 3 | JTF(***************************) | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | |||||||||||||
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | |||||||||||||||
insgesamt | |||||||||||||||
Priorität 4 | Kohäsionsfonds | ||||||||||||||
Technische Hilfe | Priorität 5 Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung | EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds | |||||||||||||
EFRE insgesamt | stärker entwickelt | ||||||||||||||
Übergang | |||||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||||
ESF+ insgesamt | stärker entwickelt | ||||||||||||||
Übergang | |||||||||||||||
weniger entwickelt | |||||||||||||||
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte | |||||||||||||||
JTF(***************************) | Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung | ||||||||||||||
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung | |||||||||||||||
Kohäsionsfonds insgesamt | |||||||||||||||
Endsumme |
Priorität | Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) | Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung | Unionsbeitrag | nationaler öffentlicher Beitrag | Insgesamt | Kofinanzierungssatz |
---|---|---|---|---|---|---|
Priorität 1 | 1.1.1. | öffentlich | ||||
1.1.2. | öffentlich | |||||
1.2 | öffentlich | |||||
1.3 | öffentlich | |||||
1.4 | öffentlich | |||||
1.5 | öffentlich | |||||
1.6 | öffentlich | |||||
Priorität 2 | 2.1 | öffentlich | ||||
2.2 | öffentlich | |||||
Priorität 3 | 3.1 | öffentlich | ||||
Priorität 4 | 4.1 | öffentlich | ||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung | 5.1 | öffentlich | ||||
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung | 5.2 | öffentlich |
Priorität | Spezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung) | Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung | Unionsbeitrag | nationaler öffentlicher Beitrag | Insgesamt | Kofinanzierungssatz | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung | Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung | ||||||
Priorität 1 | 1.1.1. | öffentlich | |||||
1.1.2. | öffentlich | ||||||
1.2 | öffentlich | ||||||
1.3 | öffentlich | ||||||
1.4 | öffentlich | ||||||
1.5 | öffentlich | ||||||
1.6 | öffentlich | ||||||
Priorität 2 | 2.1 | öffentlich | |||||
2.2 | öffentlich | ||||||
Priorität 3 | 3.1 | öffentlich | |||||
Priorität 4 | 4.1 | öffentlich | |||||
Technische Hilfe (Artikel 37 der Dachverordnung) | 5.1 | öffentlich |
- 4.
- Grundlegende Voraussetzungen
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe i der DachverordnungGrundlegende Voraussetzungen | Fonds | Spezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF) | Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen | Kriterien | Erfüllung der Kriterien | Verweis auf relevante Unterlagen | Begründung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
ja/nein | Kriterium 1 | j/n | [500] | [1000] | |||
Kriterium 2 | j/n |
- 5.
- Programmbehörden
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 71 und Artikel 84 der DachverordnungProgrammbehörden | Name der Einrichtung [500] | Name des Ansprechpartners [200] | E-Mail-Adresse [200] |
---|---|---|---|
Verwaltungsbehörde | |||
Prüfbehörde | |||
Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet | |||
Gegebenenfalls Stelle(n), an die die Kommission bei technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet | |||
Aufgabenbereich „Rechnungsführung” , falls dieser Aufgabenbereich einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde übertragen wurde |
Stelle 1 | Prozentpunkte |
Stelle 2(****************************) | Prozentpunkte |
- 6.
- Partnerschaft
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe h der DachverordnungTextfeld [10000] |
- 7.
- Kommunikation und Sichtbarkeit
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe j der DachverordnungTextfeld [4500] |
- 8.
- Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Bezug: Artikel 94 und 95 DachverordnungBeabsichtigte Nutzung der Artikel 94 und 95 der Dachverordnung | JA | NEIN |
---|---|---|
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 94 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen). | □ | □ |
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen) | □ | □ |
Anlage 1
Datum der Einreichung des Vorschlags | |
- A.
- Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität | Fonds | Spezifisches Ziel | Regionenkategorie | Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % | Art(en) der abgedeckten Vorhaben | Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht | Einheit für die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht | Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung) | Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Code(13) | Beschreibung | Code(14) | Beschreibung | ||||||||
- B.
- Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?- Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:
- ja/nein – Name des externen Unternehmens
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| |
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- C.
- Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
- 1.
- Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)
- 2.
- Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 2 für die Art von Vorhaben geeignet ist.
- 3.
- Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und auf Anfrage in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
- 4.
- Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.
- 5.
- Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.
Anlage 2
Datum der Einreichung des Vorschlags | |
- A.
- Zusammenfassung der wichtigsten Elemente
Priorität | Fonds | Spezifisches Ziel | Regionenkategorie | Von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag | Art(en) der abgedeckten Vorhaben | Zu erfüllende Bedingungen/Zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen | Indikator | Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen | Vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten verwendet wird | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Code(19) | Beschreibung | Code(20) | Beschreibung | ||||||||
- B.
- Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)
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| Zwischenleistungen | Voraussichtliches Datum | Beträge (in EUR) |
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Anlage 3
Textfeld [2000] |
Anlage 4
NB: Für jedes Gebiet in äußerster Randlage auszufüllen. Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die KommissionName des Gebiets in äußerster Randlage |
- A.
- Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft
Textfeld [30000] |
- B.
- Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen | Zugewiesener EMFAF-Betrag (EUR) |
---|---|
Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFAF Textfeld [10000] | |
Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung Textfeld [10000] | |
Sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind Textfeld [10000] | |
INSGESAMT |
- C.
- Beschreibung der Synergien mit anderen Finanzierungsquellen der Union
Textfeld [10000] |
- D.
- Zusätzliche Förderung für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten (staatliche Beihilfen)
Es sind Angaben für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen.Gebiet | Name der Region(en) (NUTS)(21) | … … … |
Gewährende Behörde | Name | … |
Postanschrift Internet-Adresse | … … | |
Bezeichnung der Beihilfemaßnahme | … | |
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) | … … … | |
Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme | … | |
Art der Maßnahme |
| |
| Name des Begünstigten und der Gruppe(22), der er angehört … … | |
Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe | Beihilfenummer der Kommission | |
| … … | |
| … … | |
Zeitraum(23) |
| TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ |
Datum der Gewährung(24) |
| TT/MM/JJJJ |
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e) |
| |
| … … … … | |
Art des Begünstigten |
| |
| ||
Mittelausstattung | Nach der Regelung veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung(26) | Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … |
Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe(27) | Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … | |
| Landeswährung … (ganzzahlige Werte) … | |
Beihilfeinstrument |
| |
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| ||
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… | ||
Begründung | Geben Sie an, warum anstelle einer Unterstützung im Rahmen des EMFAF eine staatliche Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:
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Fußnote(n):
- (1)
Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.
- (2)
Für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind, muss die Beschreibung der Programmstrategie nicht mit den in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Dachverordnung aufgeführten Herausforderungen in Verbindung stehen.
- (*)
Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung.
- (**)
Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.1.2.
- (3)
Falls die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 der ESF+-Verordnung berücksichtigt werden.
- (4)
Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
- (***)
Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
- (5)
Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Dachverordnung gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
- (6)
Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränken.
- (****)
Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
- (*****)
Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.
- (7)
Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung. Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
- (8)
Angeben, ob die Änderung des Programms im Einklang mit Artikel 26a der vorliegenden Verordnung zu den Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 beiträgt. Falls ja, auf Programmebene in Tabelle 21 den zusätzlichen Betrag, aufgeschlüsselt nach Fonds, Jahr und Regionenkategorie, angeben.
- (******)
Für jeden neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
- (*******)
Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen geleisteten Beiträge während des Programmplanungszeitraums. Mit jedem neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
- (********)
Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
- (*********)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
- (**********)
Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.
- (***********)
Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
- (9)
Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.
- (10)
Dies gilt für die erstmalige Annahme von Programmen mit JTF-Zuweisung.
- (11)
Dieser Abschnitt ist aufgeschlüsselt nach Empfängerprogrammen auszufüllen. Erhält ein aus dem JTF unterstütztes Programm eine ergänzende Unterstützung (vgl. Artikel 27 Dachverordnung) innerhalb des Programms und von anderen Programmen, so sind alle Tabellen in diesem Abschnitt auszufüllen. Bei der ersten Annahme mit JTF-Zuweisung dient dieser Abschnitt zur Bestätigung oder Korrektur der vorläufigen, in der Partnerschaftsvereinbarung vorgeschlagenen Übertragungen.
- (************)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (*************)
Programm mit JTF-Zuweisung.
- (**************)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (***************)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (****************)
Programm mit JTF-Zuweisung, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung erhält.
- (*****************)
Programm, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung bereitstellt (Quelle).
- (******************)
Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.
- (*******************)
Gilt nur für den EFRE und den ESF+.
- (********************)
Gilt nur für den EFRE und den ESF+.
- (12)
Gilt nur für Programmänderungen für Mittel, die von anderen Unionsinstrumenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, einschließlich Elementen des AMIF, des ISF und des BMVI, oder von InvestEU rückübertragen werden.
- (*********************)
Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.
- (**********************)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.
- (***********************)
Beträge nach der ergänzenden Übertragung auf den JTF.
- (************************)
Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.
- (*************************)
Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.
- (**************************)
Für den EFRE und den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl des Fonds ab.
- (***************************)
Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.
- (****************************)
Anzahl der von einem Mitgliedstaat festgelegten Stellen
- (13)
Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich” der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.
- (14)
Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.
- (15)
Geplanter Beginn der Auswahl der Vorhaben und geplante Frist für ihren Abschluss (siehe Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung).
- (16)
Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen umfassen, die unterschiedliche Kostenkategorien, verschiedene Projekte oder aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens abdecken, sind die Felder 3 bis 11 für jeden Indikator auszufüllen, der eine Erstattung nach sich zieht.
- (17)
Falls zutreffend, geben Sie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Anpassung sowie einen eindeutigen Verweis auf einen spezifischen Indikator an (einschließlich eines Links zu einer Website, auf der dieser Indikator veröffentlicht ist, falls zutreffend).
- (18)
Könnte es zu negativen Auswirkungen auf die Qualität der unterstützten Vorhaben kommen und, falls ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um dieses Risiko auszugleichen?
- (19)
Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich” der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.
- (20)
Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.
- (21)
NUTS — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).
- (22)
Der Begriff „Unternehmen” bezeichnet nach den Wettbewerbsregeln des Vertrags und für die Zwecke dieses Abschnitts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Stelle, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA et al. [2006] ECR I-289). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Stellen, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Stellen kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission [2002] ECR I-5163).
- (23)
Zeitraum, in dem die gewährende Behörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
- (24)
Das „Datum der Beihilfegewährung” bezeichnet das Datum, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
- (25)
NACE Rev. 2 – statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Zweig ist in der Regel auf Gruppenebene anzugeben.
- (26)
Bei Beihilferegelungen ist die veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeinstrumente anzugeben.
- (27)
Bei Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe ist der Gesamtbetrag der Beihilfe bzw. des Steuerausfalls anzugeben.
- (28)
Bei Garantien ist der (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen anzugeben.
- (29)
Gegebenenfalls ist ein Verweis auf den Beschluss der Kommission anzugeben, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
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