ANHANG V VO (EU) 2021/1060

Muster für aus dem EFRE (Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” ), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme – Artikel 21 Absatz 3

(1)
CCI-Nr.
Bezeichnung auf EN [255](1)
Bezeichnung in Landessprache(n) [255]
Version
Erstes Jahr [4]
Letztes Jahr [4]
Förderfähig ab
Förderfähig bis
Nummer des Kommissionsbeschlusses
Datum des Kommissionsbeschlusses
Nummer des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats
Datum des Inkrafttretens des Änderungsbeschlusses des Mitgliedstaats
Nicht substanzielle Übertragung (Artikel 24 Absatz 5 der Dachverordnung) ja/nein
Unter das Programm fallende NUTS-Regionen (gilt nicht für den EMFAF)
Betroffene(r) Fonds
EFRE
Kohäsionsfonds
ESF+
JTF
EMFAF
Programm
im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , nur für Gebiete in äußerster Randlage

1.
Programmstrategie: wichtigste Entwicklungsherausforderungen und politische Maßnahmen(2)

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis viii und x sowie Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
Textfeld [30000]
Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” :

Tabelle 1

Politisches Ziel oder spezifisches Ziel des JTFSpezifisches Ziel oder eigene Priorität(*)Begründung (Zusammenfassung)
[2000 pro spezifischem Ziel oder eigener ESF+-Priorität oder spezifischem Ziel des JTF]
Für den EMFAF:

Tabelle 1A

Politisches ZielPrioritätSWOT-Analyse (für jede Priorität)Begründung (Zusammenfassung)

Stärken

[10000 pro Priorität]

[20000 pro Priorität]

Schwächen

[10000 pro Priorität]

Chancen

[10000 pro Priorität]

Risiken

[10000 pro Priorität]

Ermittlung des Bedarfs auf Grundlage der SWOT-Analyse unter Berücksichtigung der Elemente aus Artikel 8 Absatz 5 der EMFAF-Verordnung

[10000 pro Priorität]

2.
Prioritäten

Bezug: Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung

2.1.
Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe

2.1.1.
Bezeichnung der Priorität [300] (für jede Priorität zu wiederholen)

(3)
Dies ist eine Priorität für die Jugendbeschäftigung.
Dies ist eine Priorität für soziale innovative Maßnahmen.
Dies ist eine Priorität für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.(**)
Dies ist eine Priorität für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung.(3)
Dies ist eine Priorität für das spezifische Ziel der städtischen Mobilität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung.
Dies ist eine Priorität für das spezifische Ziel der digitalen Konnektivität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung.

2.1.1.1.
Spezifisches Ziel(4) (für jedes ausgewählte spezifische Ziel für Prioritäten, ausgenommen technische Hilfe, anzugeben)

2.1.1.1.1.
Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, iii, iv, v, vi und vii der Dachverordnung Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung:
Textfeld [8000]
Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der Dachverordnung:
Textfeld [1000]
Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv der Dachverordnung und Artikel 6 der ESF+-Verordnung:
Textfeld [2000]
Angabe der gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von territorialen Instrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v der Dachverordnung:
Textfeld [2000]
Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Maßnahmen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vi der Dachverordnung:
Textfeld [2000]
Geplante Nutzung von Finanzinstrumenten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer vii der Dachverordnung:
Textfeld [1000]
2.1.1.1.2.
Indikatoren
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung und Artikel 8 der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung

Tabelle 2: Outputindikatoren

PrioritätSpezifisches ZielFondsRegionenkategorieID [5]Indikator [255]Einheit für die MessungEtappenziel (2024)Sollvorgabe (2029)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Dachverordnung

Tabelle 3: Ergebnisindikatoren

PrioritätSpezifisches ZielFondsRegionenkategorieID [5]Indikator [255]Einheit für die MessungAusgangs- oder ReferenzwertBezugsjahrSollvorgabe (2029)Datenquelle [200]Bemerkungen [200]
2.1.1.1.3.
Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention (gilt nicht für den EMFAF)
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii der Dachverordnung

Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieSpezifisches ZielCodeBetrag (EUR)

Tabelle 5: Dimension 2 – Finanzierungsform

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieSpezifisches ZielCodeBetrag (EUR)

Tabelle 6: Dimension 3 – territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieSpezifisches ZielCodeBetrag (EUR)

Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieSpezifisches ZielCodeBetrag (EUR)

Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter” im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieSpezifisches ZielCodeBetrag (EUR)
2.1.1.1.4.
Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Dachverordnung

Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF

Priorität Nr.Spezifisches ZielArt der InterventionCodeBetrag (EUR)

2.1.1.2.
Spezifisches Ziel der Bekämpfung materieller Deprivation(5)

2.1.1.2.1
Interventionen der Fonds
Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung und Artikel 20 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der ESF+-Verordnung Arten der Unterstützung
Textfeld [2000]
Wichtigste Zielgruppen
Textfeld [2000]
Beschreibung der nationalen oder regionalen Unterstützungsprogramme
Textfeld [2000]
Kriterien für die Auswahl der Vorhaben(6)
Textfeld [4000]
2.1.1.2.2.
Indikatoren

Tabelle 2: Outputindikatoren

PrioritätSpezifisches ZielFondsRegionenkategorieID [5]Indikator [255]Einheit für die Messung

Tabelle 3: Ergebnisindikatoren

PrioritätSpezifisches ZielFondsRegionenkategorieID [5]Indikator [255]Einheit für die MessungReferenzwertBezugsjahrDatenquelle [200]Bemerkungen [200]

2.2.
Priorität technische Hilfe

2.2.1.
Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung (für jede Priorität der Technischen Hilfe zu wiederholen)

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e der Dachverordnung

2.2.1.1.
Intervention aus den Fonds

Entsprechende Maßnahmenarten – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Dachverordnung
Textfeld [8000]
Wichtigste Zielgruppen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Dachverordnung
Textfeld [1000]

2.2.1.2.
Indikatoren

Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Dachverordnung

Tabelle 2: Outputindikatoren

PrioritätFondsRegionenkategorieID [5]Indikator [255]Einheit für die MessungEtappenziel (2024)Sollvorgabe (2029)

2.2.1.3.
Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iv der Dachverordnung

Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter” im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF

Priorität Nr.Spezifisches ZielArt der InterventionCodeBetrag (EUR)

2.2.2.
Priorität für technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung (für jede Priorität der technischen Hilfe zu wiederholen)

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung

2.2.2.1.
Beschreibung der technischen Hilfe im Rahmen von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen – Artikel 37 der Dachverordnung

Textfeld [3000]

2.2.2.2.
Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe f der Dachverordnung

Tabelle 4: Dimension 1 – Interventionsbereich

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 7: Dimension 6 – sekundäre ESF+-Themen

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 8: Dimension 7 – Dimension „Gleichstellung der Geschlechter” im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF

Priorität Nr.FondsRegionenkategorieCodeBetrag (EUR)

Tabelle 9: Indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel (EU) nach Art der Intervention für den EMFAF

Priorität Nr.Spezifisches ZielArt der InterventionCodeBetrag (EUR)

3.
Finanzierungsplan

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii und iii, Artikel 112 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14, Artikel 26 und Artikel 26a der Dachverordnung

3.1.
Übertragungen und Beiträge

Bezug: Artikel 14, 26, 26a und 27 der Dachverordnung
Programmänderung in Bezug auf Folgendes:
Beitrag zu InvestEU
Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
Fonds, die zu den in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen(8)

Tabelle 15A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren)

Beitrag ausBeitrag zuAufschlüsselung nach Jahren
FondsRegionenkategorieInvestEU-Politikbereich(e)2021202220232024202520262027Insgesamt
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt

Tabelle 15B: Beiträge zu InvestEU (Zusammenfassung)

RegionenkategoriePolitikbereich 1: Nachhaltige InfrastrukturPolitikbereich 2: Innovation und DigitalisierungPolitikbereich 3: KMUPolitikbereich 4: Soziale Investitionen und KompetenzenInsgesamt
(a)(b)(c)(d)(f)=(a)+(b)+(c)+(d)
EFREstärker entwickelt
weniger entwickelt
Übergang
ESF+stärker entwickelt
weniger entwickelt
Übergang
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung), unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der im Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen

Tabelle 16A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
FondsRegionenkategorieInstrument2021202220232024202520262027Insgesamt
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt

Tabelle 16B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung (Zusammenfassung)

FondsRegionenkategorieInstrument 1Instrument 2Instrument 3Instrument 4Instrument 5(*********)Insgesamt
(a)(b)(c)(d)(e)(f)=(a)+(b)+(c)+(d)+(e)
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung)

Tabelle 17A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragungen vonÜbertragungen aufAufschlüsselung nach Jahren
FondsRegionenkategorieFondsRegionenkategorie (falls zutreffend)2021202220232024202520262027Insgesamt
EFREstärker entwickeltEFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt

Tabelle 17B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung)

EFREESF+KohäsionsfondsEMFAFAMIFISFBMVIInsgesamt
stärker entwickeltÜbergangweniger entwickeltstärker entwickeltÜbergangweniger entwickelt
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt
Insgesamt
Textfeld [3500] (Begründung)

Tabelle 21: Mittel, die zu den gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen

FondsRegionenkategorie202220232024202520262027Total
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt
KohäsionsfondEntfällt
Insgesamt

3.2.
JTF: Zuweisung für das Programm und Übertragungen(9)

3.2.1.
JTF-Zuweisung für das Programm vor Übertragungen, aufgeschlüsselt nach Priorität (falls zutreffend)(10)

Bezug: Artikel 27 der Dachverordnung

Tabelle 18: JTF-Zuweisung für das Programm gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung vor Übertragungen

JTF-Priorität 1
JTF-Priorität 2
Insgesamt

3.2.2.
Übertragungen auf den JTF für einen gerechten Übergang als ergänzende Unterstützung(11) (falls zutreffend)

Übertragung auf den JTF
betrifft interne Übertragungen innerhalb des Programms mit JTF-Zuweisung
betrifft Übertragungen von anderen Programmen auf das Programm mit JTF-Zuweisung

Tabelle 18A: Übertragungen auf den JTF innerhalb des Programms (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
FondsRegionenkategorieJTF-Priorität(************)2021202220232024202520262027Insgesamt
EFREstärker entwickeltJTF-Priorität 1
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickeltJTF-Priorität 2
Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 18B: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF innerhalb des Programms

JTF-Zuweisung für das Programm(*************), aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie, in der das Gebiet liegt(**************) (aufgeschlüsselt nach JTF-Priorität)
JTF-Priorität (für jede JTF-Priorität)Betrag
Übertragung innerhalb des Programms(*************) (ergänzende Unterstützung) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamtstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 18C: Übertragungen auf den JTF von einem oder mehreren anderen Programmen (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
FondsRegionenkategorieJTF-Priorität(***************)2021202220232024202520262027Insgesamt
EFREstärker entwickeltJTF-Priorität 1
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickeltJTF-Priorität 2
Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 18D: Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln von einem oder mehreren anderen Programmen auf den JTF innerhalb dieses Programms

Ergänzende Unterstützung des JTF innerhalb dieses Programms(****************) für das Gebiet, das in einer bestimmten Regionenkategorie liegt(******************) (aufgeschlüsselt nach Priorität):
JTF-PrioritätBetrag
Übertragung bzw. Übertragungen von einem oder mehreren anderen Programmen(*****************) aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie
EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Insgesamt
Textfeld [3000] Begründung für die ergänzende Übertragung aus dem EFRE und dem ESF+ auf der Grundlage der geplanten Arten der Interventionen – Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix der Dachverordnung

3.3.
Übertragungen zwischen Regionenkategorien, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben

Tabelle 19A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien innerhalb des Programms, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
Regionenkategorie(*******************)Regionenkategorie(*******************)202520262027Insgesamt
stärker entwickelt

stärker entwickelt /

Übergang /

weniger entwickelt

Übergang
weniger entwickelt

Tabelle 19B: Übertragungen zwischen Regionenkategorien auf andere Programme, die sich aus der Halbzeitüberprüfung ergeben (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
Regionenkategorie(********************)Regionenkategorie(********************)202520262027Insgesamt
stärker entwickelt

stärker entwickelt /

Übergang /

weniger entwickelt

Übergang
weniger entwickelt

3.4.
Rückübertragungen(12)

Tabelle 20A: Rückübertragungen (Aufschlüsselung nach Jahren)

Übertragung vonÜbertragung aufAufschlüsselung nach Jahren
InvestEU oder andere UnionsinstrumenteFondsRegionenkategorie2021202220232024202520262027Insgesamt

InvestEU

Politikbereich 1

Politikbereich 2

Politikbereich 3

Politikbereich 4

Unionsinstrument 1

Unionsinstrument 2

[…]

EFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt

Tabelle 20B: Rückübertragungen (Zusammenfassung)

Von / AufEFREESF+KohäsionsfondsEMFAF
stärker entwickeltÜbergangweniger entwickeltstärker entwickeltÜbergangweniger entwickelt
InvestEU
Politikbereich 1
Politikbereich 2
Politikbereich 3
Politikbereich 4
Instrument 1
Instrument 2
Instrument 3
Instrument 4(**********************)

3.5.
Mittelausstattung nach Jahr

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der Dachverordnung; Artikel 3, 4 und 7 der JTF-Verordnung

Tabelle 10: Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr

FondsRegionenkategorie202120222023202420252026

2026

nur für den EMFAF

2027

2027

nur für den EMFAF

Insgesamt
Mittelausstattung ohne FlexibilitätsbetragFlexibilitätsbetragMittelausstattung ohne FlexibilitätsbetragFlexibilitätsbetrag
EFRE(***********************)stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Insgesamt
ESF+(***********************)stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Insgesamt
JTF(***********************)Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 3 der JTF-Verordnung)
Mittel nach Artikel 7 der JTF-Verordnung (im Zusammenhang mit Mitteln nach Artikel 4 der JTF-Verordnung)
Insgesamt
Kohäsionsfondsentfällt
EMFAFentfällt
Insgesamt

3.6.
Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 36 der Dachverordnung Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” , für die in der Partnerschaftsvereinbarung technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung gewählt wird.

Tabelle 11: Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung

Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische HilfePrioritätBerechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags)FondsRegionenkategorie(************************)

Unionsbeitrag

(a) = (g)+(h)

Aufschlüsselung des Unionsbeitragsnationaler Beitragindikative Aufschlüsselung des nationalen BeitragsInsgesamtKofinanzierungssatz
Unionsbeitrag abzüglich des Flexibilitätsbetrags (g)

Flexibilitätsbetrag

(h)

öffentlichprivat
(b)=(c)+(d)(c)(d)(e)=(a)+(b)(f)=(a)÷(e)
Priorität 1Ö/IEFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Priorität 2ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Priorität 3JTF(*************************)Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
insgesamt
Priorität 4Kohäsionsfonds
Technische Hilfe

Priorität 5

Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung

EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds
Technische Hilfe

Priorität 6

Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung

EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds
EFRE insgesamtstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
ESF+ insgesamtstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
JTF(*************************)Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
Kohäsionsfonds insgesamt
Endsumme
Für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” : Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.

Tabelle 11: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag

Nummer politisches Ziel/spezifisches Ziel des JTF oder technische HilfePrioritätBerechnungsgrundlage Unionsunterstützung (Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten oder des öffentlichen Beitrags)FondsRegionenkategorie(**************************)

Unionsbeitrag

(a)=(b)+(c)+(i)+(j)

Aufschlüsselung des Unionsbeitragsnationaler Beitragindikative Aufschlüsselung des nationalen BeitragsInsgesamtKofinanzierungssatz
öffentlichprivat
(d)=(e)+(f)(e)(f)(g)=(a)+(d)(h)=(a)÷(g)
UnionsbeitragFlexibilitätsbetrag
ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5ohne Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5für Technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5
(b)(c)(i)(j)
Priorität 1Ö/IEFREstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Priorität 2ESF+stärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
Priorität 3JTF(***************************)Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
insgesamt
Priorität 4Kohäsionsfonds
Technische Hilfe

Priorität 5

Technische Hilfe nach Artikel 37 der Dachverordnung

EFRE oder ESF+ oder JTF oder Kohäsionsfonds
EFRE insgesamtstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
ESF+ insgesamtstärker entwickelt
Übergang
weniger entwickelt
Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte
JTF(***************************)Mittel nach Artikel 3 der JTF-Verordnung
Mittel nach Artikel 4 der JTF-Verordnung
Kohäsionsfonds insgesamt
Endsumme
Für den EMFAF: Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii der Dachverordnung EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.

Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag

PrioritätSpezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung)Berechnungsgrundlage UnionsunterstützungUnionsbeitragnationaler öffentlicher BeitragInsgesamtKofinanzierungssatz
Priorität 11.1.1.öffentlich
1.1.2.öffentlich
1.2öffentlich
1.3öffentlich
1.4öffentlich
1.5öffentlich
1.6öffentlich
Priorität 22.1öffentlich
2.2öffentlich
Priorität 33.1öffentlich
Priorität 44.1öffentlich
Technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Dachverordnung5.1öffentlich
Technische Hilfe gemäß Artikel 37 der Dachverordnung5.2öffentlich
EMFAF-Programme, die technische Hilfe nach Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung in Anspruch nehmen, gemäß der in der Partnerschaftsvereinbarung gewählten Option.

Tabelle 11A: Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und nationalem Beitrag

PrioritätSpezifisches Ziel (Nomenklatur nach Maßgabe der EMFAF-Verordnung)Berechnungsgrundlage UnionsunterstützungUnionsbeitragnationaler öffentlicher BeitragInsgesamtKofinanzierungssatz
Unionsbeitrag ohne technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der DachverordnungUnionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung
Priorität 11.1.1.öffentlich
1.1.2.öffentlich
1.2öffentlich
1.3öffentlich
1.4öffentlich
1.5öffentlich
1.6öffentlich
Priorität 22.1öffentlich
2.2öffentlich
Priorität 33.1öffentlich
Priorität 44.1öffentlich
Technische Hilfe (Artikel 37 der Dachverordnung)5.1öffentlich

4.
Grundlegende Voraussetzungen

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe i der Dachverordnung

Tabelle 12: Grundlegende Voraussetzungen

Grundlegende VoraussetzungenFondsSpezifisches Ziel (entfällt für den EMFAF)Erfüllung der grundlegenden VoraussetzungenKriterienErfüllung der KriterienVerweis auf relevante UnterlagenBegründung
ja/neinKriterium 1j/n[500][1000]
Kriterium 2j/n

5.
Programmbehörden

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k, Artikel 71 und Artikel 84 der Dachverordnung

Tabelle 13: Programmbehörden

ProgrammbehördenName der Einrichtung [500]Name des Ansprechpartners [200]E-Mail-Adresse [200]
Verwaltungsbehörde
Prüfbehörde
Stelle, an die die Kommission Zahlungen entrichtet
Gegebenenfalls Stelle(n), an die die Kommission bei technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet
Aufgabenbereich „Rechnungsführung” , falls dieser Aufgabenbereich einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde übertragen wurde
Aufteilung der erstatteten Beträge für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung, falls mehrere Stellen angegeben wurden, an die die Kommission Zahlungen entrichtet Bezug: Artikel 22 Absatz 3 der Dachverordnung

Tabelle 13A: Der Anteil der Prozentsätze nach Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b der Dachverordnung, der den Stellen, an die die Kommission im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Dachverordnung Zahlungen entrichtet, erstattet würde (in Prozentpunkten)

Stelle 1Prozentpunkte
Stelle 2(****************************)Prozentpunkte

6.
Partnerschaft

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe h der Dachverordnung
Textfeld [10000]

7.
Kommunikation und Sichtbarkeit

Bezug: Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe j der Dachverordnung
Textfeld [4500]

8.
Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Bezug: Artikel 94 und 95 Dachverordnung

Tabelle 14: Verwendung von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Beabsichtigte Nutzung der Artikel 94 und 95 der DachverordnungJANEIN
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen im Rahmen der Priorität gemäß Artikel 94 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 1 ausfüllen).
Ab der Annahme wird im Rahmen des Programms die Erstattung des Unionsbeitrags basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 95 in Anspruch genommen (falls ja, Anlage 2 ausfüllen)

Anlage 1

Datum der Einreichung des Vorschlags
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn auf Unionsebene vereinfachte Kostenoptionen verwendet werden, die durch den in Artikel 94 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

A.
Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

(13)(14)
PrioritätFondsSpezifisches ZielRegionenkategorieGeschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in %Art(en) der abgedeckten VorhabenIndikator, der eine Erstattung nach sich ziehtEinheit für die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich ziehtArt der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung)Betrag (in EUR) oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption
Code(13)BeschreibungCode(14)Beschreibung

B.
Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?
Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:
ja/nein – Name des externen Unternehmens
(15)(16)(17)(18)
1.
Beschreibung der Art des Vorhabens einschließlich des Zeitplans für die Durchführung(15)
2.
Spezifische(s) Ziel(e)
3.
Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht(16)
4.
Einheit die Messung für den Indikator, der eine Erstattung nach sich zieht
5.
Standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung
6.
Betrag pro Einheit für die Messung oder Prozentsatz (bei Pauschalfinanzierungen) der vereinfachten Kostenoption
7.
Von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierung abgedeckte Kostenkategorien
8.
Decken diese Kostenkategorien alle förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben ab? (j/n)
9.
Anpassungsmethoden(17)
10.
Überprüfung des Erreichens der Einheiten

Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) bzw. mit welchem System das Erreichen der bereitgestellten Einheiten überprüft wird.

Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen kontrolliert wird und von wem.

Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von relevanten Daten/Dokumenten getroffen werden.

11.
Mögliche Fehlanreize, Abhilfemaßnahmen(18) und geschätzter Risikograd (hoch/mittel/niedrig)
12.
Auf dieser Grundlage von der Kommission voraussichtlich zu erstattender Gesamtbetrag (national und Union)

C.
Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

1.
Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)

2.
Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 2 für die Art von Vorhaben geeignet ist.

3.
Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich eventueller Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und auf Anfrage in einem für die Kommission nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden.

4.
Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.

5.
Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.

Anlage 2

Datum der Einreichung des Vorschlags
Diese Anlage ist nicht erforderlich, wenn Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen auf Unionsebene verwendet werden, die durch den in Artikel 95 Absatz 4 der Dachverordnung genannten delegierten Rechtsakt festgelegt werden.

A.
Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

(19)(20)
PrioritätFondsSpezifisches ZielRegionenkategorieVon der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter BetragArt(en) der abgedeckten VorhabenZu erfüllende Bedingungen/Zu erzielende Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehenIndikatorEinheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehenVorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten verwendet wird
Code(19)BeschreibungCode(20)Beschreibung

B.
Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

1.
Beschreibung der Art des Vorhabens
2.
Spezifische(s) Ziel(e)
3.
Zu erfüllende Bedingungen oder zu erzielende Ergebnisse
4.
Stichtag für die Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse
5.
Indikatordefinition
6.
Einheit für die Messung für die zu erfüllenden Bedingungen/zu erzielenden Ergebnisse, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen
7.
Zwischenleistungen (falls zutreffend), die eine Erstattung durch die Kommission mit einem Zeitplan für Erstattungen nach sich ziehen
ZwischenleistungenVoraussichtliches DatumBeträge (in EUR)
8.
Gesamtbeträge (einschließlich Unions- und nationaler Mittel)
9.
Anpassungsmethoden
10.
Überprüfung der Erzielung des Ergebnisses oder der Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der Zwischenleistungen):

Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) bzw. mit welchem System die Erzielung des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der einzelnen Zwischenleistungen) überprüft wird.

Beschreiben Sie, wie die Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) durchgeführt werden und von wem.

Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von relevanten Daten/Dokumenten getroffen werden.

11.
Nutzung von Zuschüssen in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Erfolgt der vom Mitgliedstaat an die Begünstigten gewährte Zuschuss in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung? [j/n]

12.
Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads

Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständige(n) Stelle(n) auf.

Anlage 3

Textfeld [2000]

Anlage 4

NB: Für jedes Gebiet in äußerster Randlage auszufüllen. Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission
Name des Gebiets in äußerster Randlage

A.
Beschreibung der Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und die Entwicklung der nachhaltigen blauen Wirtschaft

Textfeld [30000]

B.
Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden finanziellen Mittel

Beschreibung der wichtigsten MaßnahmenZugewiesener EMFAF-Betrag (EUR)

Strukturelle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor im Rahmen des EMFAF

Textfeld [10000]

Ausgleich für Mehrkosten gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung

Textfeld [10000]

Sonstige Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind

Textfeld [10000]

INSGESAMT

C.
Beschreibung der Synergien mit anderen Finanzierungsquellen der Union

Textfeld [10000]

D.
Zusätzliche Förderung für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten (staatliche Beihilfen)

Es sind Angaben für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen.(21)(22)(23)(24)(25)(26)(27)(28)(29)
GebietName der Region(en) (NUTS)(21)

Gewährende BehördeName

Postanschrift

Internet-Adresse

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme
Art der Maßnahme
Regelung
Ad-hoc-Beihilfe

Name des Begünstigten und der Gruppe(22), der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-BeihilfeBeihilfenummer der Kommission
Verlängerung

Änderung

Zeitraum(23)
Regelung
TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ
Datum der Gewährung(24)
Ad-hoc-Beihilfe
TT/MM/JJJJ
Betroffene(r) Wirtschaftszweig(e)
Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige
Auf bestimmte Zweige beschränkt: Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe(25) angeben.

Art des Begünstigten
KMU
Großunternehmen
MittelausstattungNach der Regelung veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung(26)

Landeswährung … (ganzzahlige Werte)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe(27)

Landeswährung … (ganzzahlige Werte)

Bei Garantien(28)

Landeswährung … (ganzzahlige Werte)

Beihilfeinstrument
Zuschuss/Zinszuschuss
Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse
Garantie (gegebenenfalls mit Verweis auf den Beschluss der Kommission(29)
Steuerbegünstigung oder Steuerbefreiung
Bereitstellung von Risikofinanzierung
Sonstiges (bitte näher erläutern)

Begründung

Geben Sie an, warum anstelle einer Unterstützung im Rahmen des EMFAF eine staatliche Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

Maßnahme, die nicht unter das nationale Programm fällt;
Priorisierung bei der Mittelzuweisung im Rahmen des nationalen Programms;
Finanzierung im Rahmen des EMFAF nicht mehr verfügbar;
Sonstiges (bitte näher erläutern).

Fußnote(n):

(1)

Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.

(2)

Für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind, muss die Beschreibung der Programmstrategie nicht mit den in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Dachverordnung aufgeführten Herausforderungen in Verbindung stehen.

(*)

Eigene Prioritäten gemäß der ESF+-Verordnung.

(**)

Falls ausgewählt, weiter bei Abschnitt 2.1.1.2.

(3)

Falls die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der ESF+-Verordnung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 der ESF+-Verordnung berücksichtigt werden.

(4)

Ausgenommen für ein spezifisches Ziel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

(***)

Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.

(5)

Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d der Dachverordnung gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

(6)

Nur für Programme, die sich auf das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränken.

(****)

Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.

(*****)

Grundsätzlich wird mit 40 % der ESF+-Mittel zur Nachverfolgung der Geschlechtergleichstellung beigetragen. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 6 der ESF+-Verordnung anzuwenden sowie programmspezifische Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung zu ergreifen, gilt 100 %.

(7)

Dies gilt nur für Programmänderungen im Einklang mit den Artikeln 14, 26 und 26a der Dachverordnung; hiervon ausgenommen sind ergänzende Übertragungen auf den JTF im Einklang mit Artikel 27 der Dachverordnung. Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.

(8)

Angeben, ob die Änderung des Programms im Einklang mit Artikel 26a der vorliegenden Verordnung zu den Zielen gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 beiträgt. Falls ja, auf Programmebene in Tabelle 21 den zusätzlichen Betrag, aufgeschlüsselt nach Fonds, Jahr und Regionenkategorie, angeben.

(******)

Für jeden neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.

(*******)

Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen geleisteten Beiträge während des Programmplanungszeitraums. Mit jedem neuen Beitrag werden in einem Antrag auf Programmänderung die Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.

(********)

Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.

(*********)

Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.

(**********)

Übertragung auf andere Programme. Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.

(***********)

Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.

(9)

Die Übertragungen berühren nicht die jährliche Aufschlüsselung der Finanzmittel für einen Mitgliedstaat auf Ebene des MFR.

(10)

Dies gilt für die erstmalige Annahme von Programmen mit JTF-Zuweisung.

(11)

Dieser Abschnitt ist aufgeschlüsselt nach Empfängerprogrammen auszufüllen. Erhält ein aus dem JTF unterstütztes Programm eine ergänzende Unterstützung (vgl. Artikel 27 Dachverordnung) innerhalb des Programms und von anderen Programmen, so sind alle Tabellen in diesem Abschnitt auszufüllen. Bei der ersten Annahme mit JTF-Zuweisung dient dieser Abschnitt zur Bestätigung oder Korrektur der vorläufigen, in der Partnerschaftsvereinbarung vorgeschlagenen Übertragungen.

(************)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(*************)

Programm mit JTF-Zuweisung.

(**************)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(***************)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(****************)

Programm mit JTF-Zuweisung, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung erhält.

(*****************)

Programm, das aus dem EFRE und dem ESF+ ergänzende Unterstützung bereitstellt (Quelle).

(******************)

Die JTF-Mittel sollten durch EFRE- oder ESF+-Mittel der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden.

(*******************)

Gilt nur für den EFRE und den ESF+.

(********************)

Gilt nur für den EFRE und den ESF+.

(12)

Gilt nur für Programmänderungen für Mittel, die von anderen Unionsinstrumenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, einschließlich Elementen des AMIF, des ISF und des BMVI, oder von InvestEU rückübertragen werden.

(*********************)

Kumulative Beträge für alle im Rahmen von Programmänderungen vorgenommenen Übertragungen während des Programmplanungszeitraums. Mit jeder neuen Übertragung werden in einem Antrag auf Programmänderung die übertragenen Gesamtbeträge für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Regionenkategorie, genannt.

(**********************)

Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.

(***********************)

Beträge nach der ergänzenden Übertragung auf den JTF.

(************************)

Für den EFRE: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls zusätzliche Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl eines Fonds ab.

(*************************)

Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.

(**************************)

Für den EFRE und den ESF+: weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen, stärker entwickelte Regionen und gegebenenfalls besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte. Für den Kohäsionsfonds: entfällt. Bei technischer Hilfe hängt die Anwendung von Regionenkategorien von der Auswahl des Fonds ab.

(***************************)

Es sind die gesamten JTF-Mittel anzugeben, einschließlich der ergänzenden aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Unterstützung. In der Tabelle sind die Beträge gemäß Artikel 7 der JTF-Verordnung nicht enthalten. Für aus dem JTF finanzierte technische Hilfe sollten die JTF-Mittel in Verbindung mit Artikel 3 und 4 der JTF-Verordnung aufgeteilt werden. Für Artikel 4 der JTF-Verordnung gibt es keinen Flexibilitätsbetrag.

(****************************)

Anzahl der von einem Mitgliedstaat festgelegten Stellen

(13)

Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich” der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.

(14)

Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.

(15)

Geplanter Beginn der Auswahl der Vorhaben und geplante Frist für ihren Abschluss (siehe Artikel 63 Absatz 5 der Dachverordnung).

(16)

Für Vorhaben, die mehrere vereinfachte Kostenoptionen umfassen, die unterschiedliche Kostenkategorien, verschiedene Projekte oder aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens abdecken, sind die Felder 3 bis 11 für jeden Indikator auszufüllen, der eine Erstattung nach sich zieht.

(17)

Falls zutreffend, geben Sie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Anpassung sowie einen eindeutigen Verweis auf einen spezifischen Indikator an (einschließlich eines Links zu einer Website, auf der dieser Indikator veröffentlicht ist, falls zutreffend).

(18)

Könnte es zu negativen Auswirkungen auf die Qualität der unterstützten Vorhaben kommen und, falls ja, welche Maßnahmen (z. B. Qualitätssicherung) werden ergriffen, um dieses Risiko auszugleichen?

(19)

Dies bezieht sich auf den Code für die Dimension „Interventionsbereich” der Tabelle 1 in Anhang I der Dachverordnung und Anhang IV der EMFAF-Verordnung.

(20)

Dies bezieht sich auf den Code eines gemeinsamen Indikators, falls zutreffend.

(21)

NUTS — gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).

(22)

Der Begriff „Unternehmen” bezeichnet nach den Wettbewerbsregeln des Vertrags und für die Zwecke dieses Abschnitts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Stelle, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA et al. [2006] ECR I-289). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass alle Stellen, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Stellen kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (Rechtssache C-382/99 Niederlande/Kommission [2002] ECR I-5163).

(23)

Zeitraum, in dem die gewährende Behörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(24)

Das „Datum der Beihilfegewährung” bezeichnet das Datum, an dem der Begünstigte nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(25)

NACE Rev. 2 – statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Zweig ist in der Regel auf Gruppenebene anzugeben.

(26)

Bei Beihilferegelungen ist die veranschlagte jährliche Gesamtmittelausstattung oder der voraussichtliche jährliche Steuerausfall für sämtliche in der Regelung enthaltenen Beihilfeinstrumente anzugeben.

(27)

Bei Gewährung einer Ad-hoc-Beihilfe ist der Gesamtbetrag der Beihilfe bzw. des Steuerausfalls anzugeben.

(28)

Bei Garantien ist der (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen anzugeben.

(29)

Gegebenenfalls ist ein Verweis auf den Beschluss der Kommission anzugeben, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.