Artikel 1 VO (EU) 2021/1139
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (im Folgenden „EMFAF” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Laufzeit des EMFAF ist an die Laufzeit des MFR 2021-2027 angeglichen. Sie legt die Prioritäten des EMFAF, seine Haushaltsmittel und die spezifischen Regeln für die Bereitstellung von Unionsmitteln fest und ergänzt die allgemeinen Bestimmungen für den EMFAF gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.
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