Artikel 15 VO (EU) 2021/1139

Transfer oder Umflaggung von Fischereifahrzeugen

Wird die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels in Bezug auf ein Fischereifahrzeug der Union gewährt, so darf dieses Schiff innerhalb von mindestens fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für das unterstützte Vorhaben nicht in ein Land außerhalb der Union transferiert oder umgeflaggt werden.

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