Artikel 14 VO (EU) 2021/1139
Spezifische Ziele
(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet sind:
- a)
- Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten;
- b)
- Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen;
- c)
- Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeiten und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeiten;
- d)
- Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung;
- e)
- Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage und
- f)
- Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme.
(2) Die Unterstützung nach diesem Kapitel kann unter den in Artikel 16 vorgesehenen Voraussetzungen für Binnenfischerei gewährt werden.
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