Artikel 14 VO (EU) 2021/1139

Spezifische Ziele

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele ausgerichtet sind:

a)
Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten;
b)
Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen;
c)
Förderung der Anpassung der Fangkapazität an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeiten und Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeiten;
d)
Förderung einer wirksamen Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, und zuverlässiger Daten im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung;
e)
Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage und
f)
Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme.

(2) Die Unterstützung nach diesem Kapitel kann unter den in Artikel 16 vorgesehenen Voraussetzungen für Binnenfischerei gewährt werden.

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