Artikel 13 VO (EU) 2021/1139
Nicht förderfähige Vorhaben bzw. nicht erstattungsfähige Ausgaben
Nicht förderfähig oder erstattungsfähig im Rahmen des EMFAF sind folgende Vorhaben bzw. Ausgaben:
- a)
- Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, sofern in Artikel 19 nichts anderes vorgesehen ist;
- b)
- der Erwerb von Ausrüstung, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessert;
- c)
- der Bau, der Erwerb oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in Artikel 17 nichts anderes vorgesehen ist;
- d)
- der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus Drittländern;
- e)
- die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in den Artikeln 20 und 21 nichts anderes vorgesehen ist;
- f)
- Versuchsfischerei;
- g)
- die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
- h)
- direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Wiederansiedlungs- oder andere Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;
- i)
- der Bau neuer Häfen oder neuer Auktionshallen, ausgenommen neue Anlandestellen;
- j)
- Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben, sofern in Artikel 26 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist;
- k)
- Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung geltenden Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen von RFO, erforderlich sind, sofern in Artikel 22 nichts anderes vorgesehen ist;
- l)
- Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben;
- m)
- der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine auf einem Fischereifahrzeug, sofern in Artikel 18 nichts anderes vorgesehen ist.
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