Artikel 12 VO (EU) 2021/1139
Anspruch auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
(1) Unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben können die Mitgliedstaaten im Rahmen des vorliegenden Titels Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die
- a)
- in den Anwendungsbereich der Prioritäten und spezifischen Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 2 fallen;
- b)
- nicht gemäß Artikel 13 nicht förderfähig sind; und
- c)
- im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht stehen.
(2) Aus dem EMFAF können Investitionen an Bord unterstützt werden, die erforderlich sind, um die von einem Mitgliedstaat auferlegten Anforderungen zur Umsetzung der fakultativen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/159 zu erfüllen.
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