Artikel 11 VO (EU) 2021/1139
Zulässigkeit der Anträge
(1) Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber
- a)
- einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(1) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der GFP erlassene Rechtsvorschriften begangen hat;
- b)
- am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde; oder
- c)
- eines der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Umweltdelikte begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung gestellt wird.
(2) Tritt eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen während des Zeitraums ein, der mit der Einreichung des Antrags auf Unterstützung beginnt und fünf Jahre nach Vornahme der letzten Zahlung endet, so wird die aus dem EMFAF gewährte und im Zusammenhang mit diesem Antrag stehende Unterstützung gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 von dem Betreiber eingezogen.
(3) Unbeschadet strengerer nationaler Vorschriften, die in der Partnerschaftsvereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wurden, ist ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die betreffende zuständige Behörde durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 begangen hat.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Auslöseschwelle und den Zeitraum der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Unzulässigkeit in angemessenem Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schwerwiegenden Verstöße, der begangenen Straftaten oder des begangenen Betrugs festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr betragen muss;
- b)
- gemäß Artikel 44 der vorliegenden Verordnung und Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Unterstützung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen, welche in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der begangenen schweren Verstöße oder der begangenen Straftaten stehen müssen;
- c)
- Beginn und Ende der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und die Bedingungen für einen verkürzten Zeitraum der Unzulässigkeit.
(5) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit nationalen Vorschriften einen längeren als den gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum der Unzulässigkeit anwenden. Die Mitgliedstaaten können einen Zeitraum der Unzulässigkeit auch auf Anträge auf Unterstützung von Betreibern der Binnenfischerei anwenden, die nach nationalen Vorschriften schwerwiegende Verstöße begangen haben.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Betreiber, die einen Antrag auf Unterstützung im Rahmen des EMFAF einreichen, der Verwaltungsbehörde eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass keine der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Situationen auf sie zutrifft. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Antrags anhand der Informationen, die in den nationalen Verstoßkarteien nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.
Für die Zwecke der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
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