Artikel 10 VO (EU) 2021/1139
Staatliche Beihilfen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV.
(2) Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten jedoch nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.
(3) Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.
(4) In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV für die Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage oder die Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.