Artikel 9 VO (EU) 2021/1139
Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung
Zur Durchführung des Titels III erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Arbeitsprogrammen. Gegebenenfalls wird der insgesamt für die Mischfinanzierungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Außer in Bezug auf technische Hilfe werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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