Artikel 8 VO (EU) 2021/1139

Programmplanung für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 arbeitet jeder Mitgliedstaat ein einziges Programm zur Umsetzung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prioritäten (im Folgenden „Programm” ) aus.

Bei der Ausarbeitung des Programms bemühen sich die Mitgliedstaaten gegebenenfalls regionale und/oder lokale Herausforderungen zu berücksichtigen und sie können gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zwischengeschaltete Stellen benennen.

(2) Die Unterstützung gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung zur Verwirklichung der politischen Ziele nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird nach Maßgabe der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Prioritäten und spezifischen Ziele geleistet.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

a)
eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der für das Programm relevanten Meeresbecken;
b)
gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Artikel 35 genannten Gebiete in äußerster Randlage.

(4) Bei der Durchführung der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren nach Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedarf der kleinen Küstenfischerei gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Für die spezifischen Ziele, die zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei beitragen, beschreiben die Mitgliedstaaten die zu diesem Zweck in Betracht kommenden Arten von Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Verwaltungsbehörde bemüht sich, die Besonderheiten der Betreiber der kleinen Küstenfischerei bei möglichen Vereinfachungsmaßnahmen wie etwa vereinfachten Antragsformularen zu berücksichtigen.

(5) Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

a)
den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 3 und zu den Zielen der Resilienz, des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft und des digitalen Wandels, unter anderem durch ein breites Spektrum innovativer Lösungen;
b)
den Beitrag des Programms zur Entwicklung einer nachhaltigen kleinen Küstenfischerei;
c)
den Beitrag des Programms zur ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit;
d)
das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;
e)
gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungspläne und die von RFO angenommenen Empfehlungen, die für die Union bindend sind;
f)
die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
g)
die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere im Fischerei- und Aquakultursektor;
h)
gegebenenfalls die von der Kommission erstellten Analysen für jedes Meeresbecken, in der die gemeinsamen Stärken und Schwächen des jeweiligen Meeresbeckens im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgezeigt werden;
i)
den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;
j)
den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
k)
den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

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