Artikel 7 VO (EU) 2021/1139

Haushaltsmittel in direkter und indirekter Mittelverwaltung

(1) Der Teil der Finanzausstattung im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung gemäß Titel III beläuft sich auf 797000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des EMFAF eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

Eine Unterstützung aus dem EMFAF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 % der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)
technische Hilfe für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060;
b)
die Vorbereitung, Überwachung und Bewertung von SFPA und die Mitwirkung der Union in RFO;
c)
die Schaffung eines europaweiten Netzwerks lokaler Aktionsgruppen.

(3) Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden aus dem EMFAF unterstützt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.