Artikel 18 VO (EU) 2021/1139

Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe m kann aus dem EMFAF der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)
Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, das nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein Gleichgewicht in Bezug auf die verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments aufweist;
b)
das Schiff war mindestens in den fünf letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert;
c)
bei Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine; und
d)
bei anderen Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern hat die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine und verursacht mindestens 20 % weniger CO2-Emissionen als die derzeitige Maschine.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle ausgetauschten oder modernisierten Maschinen einer technischen Überprüfung unterzogen werden.

(4) Die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine abgebaute Fangkapazität wird nicht ersetzt.

(5) Die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen gilt in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)
wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt als die zu ersetzende Maschine, oder
b)
wenn einschlägige, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierte Informationen darauf hindeuten, dass die neue Maschine 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die zu ersetzende Maschine.

Lassen die einschlägigen, vom Hersteller der betreffenden Maschinen im Rahmen einer Typgenehmigung oder eines Produktzertifikats zertifizierten Informationen für eine oder beide der Maschinen keinen Vergleich der CO2-Emissionen oder des Kraftstoffverbrauchs zu, so gilt die nach Absatz 2 Buchstabe d erforderliche Reduktion der CO2-Emissionen in einem der folgenden Fälle als erreicht:

a)
die neue Maschine verwendet eine energieeffiziente Technologie und die Altersdifferenz zwischen der neuen Maschine und der auszutauschenden Maschine beträgt mindestens sieben Jahre;
b)
die neue Maschine verwendet einen Kraftstofftyp oder ein Antriebssystem, bei dem davon ausgegangen wird, dass damit weniger CO2 ausgestoßen wird als es bei der auszutauschenden Maschine der Fall wäre;
c)
nach Messungen des Mitgliedstaats stößt die neue Maschine im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands 20 % weniger CO2 aus oder verbraucht in diesem Rahmen 20 % weniger Kraftstoff als die auszutauschende Maschine.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die in Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten energieeffizienten Technologien zu ermitteln und die methodischen Elemente für die Umsetzung von Buchstabe c jenes Unterabsatzes genauer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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