Artikel 19 VO (EU) 2021/1139

Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe a können aus dem EMFAF Vorhaben zur Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Fischereifahrzeugs zum Zwecke einer Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)
Das Fischereifahrzeug gehört zu einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht;
b)
das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von höchstens 24 Metern;
c)
das Fischereifahrzeug war mindestens in den zehn letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung im Flottenregister der Union registriert; und
d)
der Zugang neuer Fangkapazität zur Fischereiflotte durch das Vorhaben wird durch den vorherigen Abbau von Fangkapazität in mindestens gleicher Höhe ohne öffentliche Zuschüsse im selben Flottensegment oder in einem Flottensegment, dessen Fangkapazität nach dem letzten Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht im Gleichgewicht zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht, ausgeglichen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind nur die folgenden Vorhaben förderfähig:

a)
die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung von Unterkünften erforderlich ist, die ausschließlich für die Besatzungsmitglieder bestimmt sind, einschließlich Sanitäranlagen, Gemeinschaftsbereiche, Kücheneinrichtungen und Schutzdeckstrukturen;
b)
die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Verbesserung oder Installation von Brandschutzsystemen an Bord, Sicherheits- und Alarmsystemen oder Lärmminderungssystemen erforderlich ist;
c)
die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation integrierter Brückensysteme zur Verbesserung der Navigation oder Motorsteuerung erforderlich ist;
d)
die Erhöhung der Bruttoraumzahl, die für die anschließende Installation oder Erneuerung einer Maschine oder eines Antriebssystems erforderlich ist, die bzw. das im Vergleich zur früheren Situation eine bessere Energieeffizienz oder geringere CO2-Emissionen aufweist, deren bzw. dessen Leistung nicht die zuvor zertifizierte Maschinenleistung gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Fischereifahrzeugs übersteigt und deren bzw. dessen maximale Leistung vom Hersteller für dieses Maschinen- oder Antriebssystemmodell zertifiziert wurde;
e)
der Austausch oder die Erneuerung des Wulstbugs, sofern dadurch die Gesamtenergieeffizienz des Fischereifahrzeugs insgesamt verbessert wird.

(4) Im Rahmen der gemäß Artikel 46 Absatz 3 übermittelten Daten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Merkmale der nach diesem Artikel unterstützten Vorhaben mit, einschließlich des Umfangs der erhöhten Fangkapazität und des Zwecks dieser Erhöhung.

(5) Die Unterstützung nach diesem Artikel gilt nicht für Vorhaben im Zusammenhang mit Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen oder der Energieeffizienz, wenn solche Vorhaben nicht die Fangkapazität des betreffenden Schiffs erhöhen. Solche Vorhaben können gemäß Artikel 12 unterstützt werden.

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