Artikel 20 VO (EU) 2021/1139

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)
die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)
die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und der Mehrjahrespläne, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwiesen wird, eingehalten werden;
c)
das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;
d)
die entsprechende Fangkapazität wird dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden gemäß Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen; und
e)
der Begünstigte lässt nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen.

(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:

a)
Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, die von der endgültigen Einstellung betroffen sind, und
b)
Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 90 Tagen pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

Die Fischer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen alle Fangtätigkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt der Unterstützung ein. Nimmt ein Fischer innerhalb dieses Zeitraums wieder eine Fangtätigkeit auf, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom betreffenden Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

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