Artikel 21 VO (EU) 2021/1139
Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit
(1) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe e kann aus dem EMFAF ein Ausgleich für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit unterstützt werden.
Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel beitragen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich in folgenden Fällen gewährt werden:
- a)
- Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn sie für die Union gelten, gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen, die von RFO angenommen wurden;
- b)
- Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- c)
- Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- d)
- die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines SFPA oder eines dazugehörigen Protokolls oder
- e)
- Naturkatastrophen, Umweltvorfälle oder Gesundheitskrisen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.
(3) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn die Fangtätigkeiten des betreffenden Schiffs oder Fischers mindestens während 30 Tagen in einem bestimmten Kalenderjahr unterbrochen werden.
(4) Die Unterstützung nach Absatz 2 Buchstabe a darf nur dann gewährt werden, wenn laut einem wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands nötig ist, um die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu erreichen.
(5) Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur folgenden Personen gewährt werden:
- a)
- Eignern oder Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union, die als aktive Schiffe registriert sind und in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;
- b)
- Fischern, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben; oder
- c)
- (c) ohne Boot tätige Fischer, die in den zwei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten ausgeübt haben.
Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.
(6) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Programmplanungszeitraum für höchstens 12 Monate pro Fischereifahrzeug oder pro Fischer gewährt werden.
(7) Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe oder Fischer werden in dem von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat vergewissert sich, dass das betreffende Schiff oder der betreffende Fischer während des von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffs für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.
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