Artikel 22 VO (EU) 2021/1139

Kontrolle und Durchsetzung

(1) Aus dem EMFAF kann die Entwicklung und Durchführung einer Fischereikontrollregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008, unterstützt werden.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe k gilt die Unterstützung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für

a)
den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene Schiffsverfolgungssysteme und elektronische Meldesysteme, die für Kontrollzwecke genutzt werden, an Bord;
b)
den Erwerb, die Installation und die Verwaltung der erforderlichen Komponenten für vorgeschriebene elektronische Fernüberwachungssysteme, die zur Kontrolle der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an Bord eingesetzt werden;
c)
den Erwerb, die Installation und die Verwaltung von Geräten an Bord zur vorgeschriebenen kontinuierlichen Messung und Aufzeichnung der Leistung von Antriebsmaschinen.

(3) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch einen Beitrag zur Meeresüberwachung gemäß Artikel 33 und zur Zusammenarbeit bei der Küstenwache gemäß Artikel 34 leisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.