Artikel 23 VO (EU) 2021/1139
Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten im Fischereisektor und Programme für Forschung und Innovation
(1) Aus dem EMFAF kann gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) 2017/1004, auf der Grundlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 Unterstützung für die Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor geleistet werden. Aus dem EMFAF kann auch Unterstützung für Programme für Forschung und Innovation im Bereich Fischerei- und Aquakultur gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geleistet werden.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel beitragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.