Artikel 24 VO (EU) 2021/1139
Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Regionen in äußerster Randlage
(1) Aus dem EMFAF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Betreibern bei der Fischerei, der Fischzucht sowie der Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen.
(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e genannten spezifischen Ziel beitragen.
(3) Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich unter den in Artikel 36 vorgesehenen Bedingungen gewährt werden.
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