Artikel 25 VO (EU) 2021/1139

Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

(1) Aus dem EMFAF können Maßnahmen unterstützt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme, einschließlich in Binnengewässern, beitragen.

Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 muss zu dem in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten spezifischen Ziel beitragen.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 kann unter anderem Folgendes abdecken:

a)
Ausgleichszahlungen an Fischer für das passive Einsammeln von verlorenem Fanggerät und von Abfällen aus dem Meer;
b)
Investitionen in Häfen oder andere Infrastrukturen, um geeignete Sammelstellen für aus dem Meer eingesammeltes verlorenes Fanggerät und Abfälle einzurichten;
c)
Maßnahmen zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands in der Meeresumwelt gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG;
d)
die Umsetzung räumlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;
e)
die Bewirtschaftung, Wiederherstellung, Beobachtung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;
f)
den Artenschutz im Rahmen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen;
g)
die Wiederherstellung von Binnengewässern in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellten Maßnahmenprogramm.

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