Artikel 26 VO (EU) 2021/1139
Spezifische Ziele
(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels deckt Interventionen ab, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, indem sie auf folgende spezifische Ziele ausgerichtet sind:
- a)
- Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten;
- b)
- Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse.
(2) Abweichend von Artikel 13 Buchstabe j kann die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle außergewöhnlicher Ereignisse, die eine erhebliche Marktstörung verursachen, Folgendes umfassen:
- a)
- Ausgleichszahlungen für Betreiber des Fischerei- und Aquakultursektors für Einkommensverluste oder Mehrkosten und
- b)
- Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannte Fischereierzeugnisse lagern, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Verordnung erfolgt.
Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 ist nur dann förderfähig, wenn die Kommission im Weg eines Durchführungsbeschlusses das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses festgestellt hat. Ausgaben sind nur während der in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Zeitraums förderfähig.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Unterstützung im Rahmen des genannten Buchstaben auch auf Interventionen, die dazu beitragen, dass die Aquakultur Umweltdienstleistungen erbringt, sowie auf die Sicherstellung von Tiergesundheit und Tierschutz in der Aquakultur innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Anwendung finden.
(4) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels kann auch zum Erreichen der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen, einschließlich der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
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