Artikel 28 VO (EU) 2021/1139
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen wird Unterstützung für Unternehmen, die keine KMU sind, nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder durch InvestEU gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/523 gewährt.
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