Artikel 30 VO (EU) 2021/1139

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung wird die Unterstützung über die CLLD im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/1060 umgesetzt.

(2) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels stellen die in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten CLLD-Strategien sicher, dass Gemeinschaften in Gebieten mit Fischerei- oder Aquakulturwirtschaft die Möglichkeiten, die ihnen die nachhaltige blaue Wirtschaft bietet, besser ausschöpfen und nutzen, indem sie sich die Umwelt-, Kultur-, Sozial- und Humanressourcen zunutze machen und diese stärken. Diese CLLD-Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien oder Aquakultur bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung lokaler Gemeinschaften reichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.