Artikel 32 VO (EU) 2021/1139

Wissen über die Meere

Die zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 31 der vorliegenden Verordnung auf dem Wege der Förderung von Wissen über die Meere gewährte Unterstützung trägt zu Maßnahmen bei, die darauf abzielen, Daten zu erheben, zu verwalten, zu analysieren, zu verarbeiten und zu nutzen, um den Wissensstand über den Zustand der Meeresumwelt zu verbessern und so

a)
die Anforderungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG hinsichtlich der Überwachung, Ausweisung und Verwaltung der Gebiete zu erfüllen;
b)
die maritime Raumplanung gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu fördern; oder
c)
die Datenqualität und die gemeinsame Nutzung von Daten über das europäische Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzwerk (EMODnet) zu verbessern.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

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