Artikel 33 VO (EU) 2021/1139

Meeresüberwachung

(1) Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 31 auf dem Wege der Förderung der Meeresüberwachung werden Maßnahmen unterstützt, die zur Verwirklichung der Ziele des CISE beitragen.

(2) Die Unterstützung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann auch zur Entwicklung und Umsetzung einer Fischereikontrollregelung der Union unter den in Artikel 22 genannten Bedingungen beitragen.

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