Artikel 37 VO (EU) 2021/1139

Staatliche Beihilfen für die Umsetzung des Ausgleichs für Mehrkosten

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung des in Artikel 24 genannten Ausgleichs gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieses Ausgleichs genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV als notifiziert betrachtet.

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