Artikel 38 VO (EU) 2021/1139
Evaluierung
Bei der Durchführung der Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 prüft die Kommission insbesondere die Bestimmungen dieses Kapitels, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Mehrkosten.
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