Artikel 39 VO (EU) 2021/1139

Berechnung der Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen für Mehrkosten oder Einkommensverluste und andere Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Verordnung werden in einer der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Formen gewährt.

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